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Klagerechte für Umwelt- und Naturschutzverbände
Mit der Verbandsklage haben Verbände und Vereine die Möglichkeit, stellvertretend für Natur und Umwelt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Häufigster Anlass für solche Klagen sind Bauvorhaben, bei deren Umsetzung es zu negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt kommt.
So kann ein Umwelt- und Naturschutzverband wie der NABU vor Gericht ziehen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein – als Fürsprecher der Natur gewissermaßen. Bei Gegnern der Verbandsklage wird mitunter der Vorwurf laut, Umweltverbände würden mit entsprechenden Klagen eine allgemeine Blockadehaltung gegenüber Verwaltungsverfahren vertreten. Eine Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN) aus dem Jahr 2011 belegt hingegen, dass die Verbände sehr maßvoll und wirksam von der Möglichkeit der Verbandsklage Gebrauch gemacht haben.
Der NABU hat demnach bundesweit lediglich etwa 25 Klagen pro Jahr erhoben und war in fast der Hälfte der Fälle ganz oder teilweise erfolgreich. Dies liegt weit über der Erfolgsquote anderer Verwaltungsgerichtsverfahren. Zudem konnte allein die Möglichkeit zur Verbandsklage dazu beitragen, dass sich die Einhaltung von Naturschutzrichtlinien und die Qualität von Planungsverfahren verbessert haben.
In der Regel kann der NABU zwar mit einer Klage ein Bauvorhaben nicht völlig stoppen, es kann aber erreicht werden, dass eine weitgehende Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft oder zumindest zusätzliche, umfassendere Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Natur festgelegt werden. Für detaillierte Informationen hat der NABU in einem umfangreichen Informationspapier „Klagerecht für Naturschutzverbände“ alle wichtigen Informationen rund um das Thema Verbandsklage zusammengestellt.
Hintergrund: Das deutsche Umweltrechtsbehelfsgesetz
Die Möglichkeiten für Umweltverbände, in Umweltangelegenheiten Klage zu erheben und Verwaltungsverfahren dahingehend überprüfen zu lassen, ob Umweltbelange ausreichend berücksichtigt wurden, geht zurück auf die sogenannte Aarhus-Konvention. Auf dieser völkerrechtlichen Grundlage basiert das deutsche Umweltrechtsbehelfsgesetz, in dem der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geregelt ist. Die geltenden deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten stehen nach Auffassung des NABU jedoch nicht im Einklang mit den Vorgaben des Europa- und Völkerrechts. Der NABU begrüßt daher die Bemühungen des Bundesumweltministeriums, Umsetzungsdefizite durch eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) beseitigen zu wollen, sieht jedoch noch weiteren Verbesserungsbedarf.
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