8 Hektar junger Eichenwald stehen am Tollensesee zum Verkauf. Genau jetzt zum Fest. Wenn wir sie gemeinsam erwerben, kann er sich zum für alle Zeit ungestörten, artenreichen Urwald entwickeln.
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Welche Förderungen kann ich für meine Streuobstwiese beantragen?
15. September 2020 - Auch wenn der nächste Termin für die Antragstellung der 15.5.2021 ist, sollte die Zeit genutzt werden um zu prüfen, ob für die eigene Streuobstwiese bereits ein Feldblock eingerichtet ist. Wenn nicht sollte schnellstmöglich ein Feldblock beantragt werden. Folgende drei Feldblocktypen kommen für Streuobst in Frage:
Grünland (GL),
Umwelt und Naturschutz (UN)
Obst und Dauerkultur (OD).
Ist ein Feldblock vorhanden, erfolgt die Antragstellung online mit dem Programm DianaWeb. Um in das Programm zu kommen, braucht man Zugangsdaten vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Die Zugangsdaten bestehen aus Betriebsnummern einem Passwort. Um einen Förderantrag stellen zu können, muss man über mindestens 1 ha Gesamtfläche verfügen. Die einzelnen Schläge müssen mind. 0,1 ha bzw. 0,3 ha groß sein (siehe Tabelle). Die Förderung setzt sich aus drei Teilförderungen zusammen:
1. Direktzahlungen (DIZ) 1. Säule:
Liegt die Streuobstwiese auf einem GL-Feldblock kann man Direktzahlungen (DIZ) aus der der 1. Säule beantragen, Voraussetzung ist, dass man über Zahlungsansprüche (ZA) verfügt. Pro Hektar muss man über einen ZA verfügen. Wenn man keine ZA hat, kann man diese bei einer Börse für etwa 200 Euro erwerben (Stand Mai 2020). Neueinsteiger unter 40 Jahren bekommen die ZA als Junglandwirte kostenlos.
Die Direktzahlungen setzen sich wiederum aus drei Prämien zusammen:
1.1. Basisprämie: Sind obige Bedingungen erfüllt, bekommt man die Basisprämie in Höhe von etwa 180 Euro/ha.
1.2. Greeningprämie: erhält man für Umweltmaßnahmen. Sind die Flächen biozertifiziert, bekommt man die Greeningprämie ohne weitere Auflagen.
1.3 Umverteilungsprämie für kleine Unternehmen: bis 30 ha erhält man etwa 50 Euro/ha für die nächsten 16 ha erhält man etwa 30 Euro/ha zusätzlich.
D.h. Die Förderung aus der ersten Säule kann bis zu 315 Euro/ha betragen. An die Auszahlung der Prämien sind keine weiteren Forderungen geknüpft.
2. Ökoförderung (ÖBL)
Um die Bioförderung zu bekommen müssen die Flächen von einer Ökokontrollstelle biozertifiziert sein. Nach der ersten Biokontrolle befinden sich die Fläche drei Jahre in der Umstellung und sind dann bio. Die Bio-Förderung steht einem sofort zur Verfügung. Für die Biokontrolle fallen Kosten an, für die man je ha einen Kontrollkostenzuschuss in Höhe von 40 Euro/ha beantragen kann. Die Ökoförderung bekommt man nur für Flächen, für die man auch die Basisprämie bekommt. Werden auch Mittel aus der zweiten Säule (AUK) beantragt, verringert sich diese um die ÖBL-Förderung.
3. Agrarumwelt und Klimamaßnahmen (AUK) 2. Säule:
Für jeden Feldblock (manchmal auch für Teilflächen) hat das LfULG eine Kulisse festgelegt, aus der ersichtlich ist, welche Maßnahmen (GL1-GL5; siehe Übersicht) auf dieser Fläche gefördert werden. Es stehen meist mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Welche Möglichkeiten das sind, findet man in DianaWeb. Werden AUK-Mittel beantragt, verpflichtet man sich die beantragte Maßnahme fünf Jahre durchzuführen. Ein vorzeitiger Abbruch führt zu einer Rückforderung. Manchmal schließt eine hohe Förderung in der zweiten Säule eine Förderung in der ersten Säule aus (GL2d, GL2e oder GL4b). Der Antragsteller ist verpflichtet eine Schlagkartei zu führen!