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Mehr Informationen zur Patenschaft!Offshore-Windpark Butendiek: Erheblicher Umweltschaden in einem Vogelschutzgebiet
Streit um einen Windpark am falschen Standort




Die Offshore-Windkraft kann und soll einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten – gleichzeitig beeinträchtigen die riesigen Windräder heute rund zwei Drittel eines europäischen Vogelschutzgebiets. - Foto: Kim Detloff
Hintergrund des Rechtsstreits
Butendiek liegt 32 Kilometer westlich von Sylt, inmitten des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Sylter Außenriff“ und des EU-Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“. Beide Gebiete sind seit 2017 auch als nationales Naturschutzgebiet unter Schutz gestellt.
Das FFH-Gebiet ist die Kinderstube des Schweinswals in der südlichen Nordsee. Hier werden im Frühjahr die Kälber geboren und verbringen ihre ersten Lebensmonate. Das Vogelschutzgebiet gilt zudem als wichtigstes Gebiet für Stern- und Prachttaucher in der Nordsee, die hier im März und April rasten. Der Jütlandstrom als nährstoffreiche Meeresströmung sorgt für ein großes Fischvorkommen. Das sind ideale Voraussetzungen für die Tiere, um ihre Energiereserven für den Weiterzug in die Brutgebiete aufzufüllen. Gelingt das nicht, kann das dem Bruterfolg schaden.
2014 – Ein Blick zurück
Im Frühjahr 2014, noch vor Baubeginn, reichte der NABU Klage gegen den Bau und Betrieb des Offshore-Windparks Butendiek ein. Die Grundlage dafür bildete ein Rechtsgutachten des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen im Auftrag des NABU. Die Gutachter stellten fest, dass der Genehmigungsbescheid für den Windpark zahlreiche Verstöße gegen geltendes Naturschutzrecht aufweist. Eine Genehmigung für Butendiek hätte es in der vorliegenden Form nie geben dürfen.
Laut Gutachten führten fehlende wissenschaftliche Untersuchungen dazu, dass Auswirkungen auf die geschützten Arten ausgeschlossen wurden. Kritische Stellungnahmen des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wurden ignoriert und Vorgaben des europäischen Arten- und Lebensraumschutzes blieben unberücksichtigt. Inzwischen ist deutlich, dass die Bedenken des NABU berechtigt waren und die Seetaucher aus weiten Teilen ihres Schutzgebiets vertrieben wurden.
2019 – EU-Beschwerde, weil Behörden nicht handeln
Der Umweltschaden im Vogelschutzgebiet deutet sich bereits seit etwa drei Jahren an. Dennoch haben die zuständigen Behörden, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und das BfN, bislang nichts unternommen, um die Funktionsfähigkeit des Vogelschutzgebiets wiederherzustellen. Das ist ein klarer Verstoß gegen EU-Naturschutzrecht. Der NABU hat deshalb Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt, denn die Zahl der rastenden Sterntaucher ist seit 2012 bereits um zwei Drittel zurückgegangen. Die EU-Kommission ist nun aufgefordert zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der FFH-Richtlinie vorliegt.
2021 – Klage auf Schadenssanierung wird abgewiesen, aber Bundesverwaltungsgericht macht den Weg frei für Maßnahmen zur Abwehr künftiger Schäden
Im Frühjahr 2021 standen gleich zwei Urteile im Fall Butendiek an.
Trotz des massiven, wissenschaftlich dokumentierten Schadens am Vogelschutzgebiet hatte das OVG Münster am 12. März 2021 die NABU-Klage auf Sanierung dieses Umweltschadens abgewiesen und auch die Revision nicht zugelassen. Das Gericht stellte fest, dass der von Butendiek verursachte Lebensraumverlust von über acht Prozent des Schutzgebiets kein Beleg für einen Umweltschaden sei. Dagegen hat der NABU eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, um zur Revision am Bundesverwaltungsgericht zugelassen zu werden.
Erfolgreich war der NABU im April 2021 am Bundesverwaltungsgericht. Hier ging es um den rechtlichen Spielraum bei der Abwehr zukünftiger Schäden am Vogelschutzgebiet. Konkret betrifft das beispielsweise die Frage: Muss und kann das BSH eingreifen und etwa den Windpark während der Vogelrast abschalten, um den Lebensraumverlust zu verringern? Das haben die Leipziger Richter grundsätzlich bejaht und das Verfahren für die weitere Entscheidung an das OVG Hamburg zurückverwiesen.
Was kann getan werden?
Um den Umweltschaden im Vogelschutzgebiet zu verringern und den Seetauchern zu helfen, wäre das mildeste Mittel, die Windräder tagsüber während der Rastmonate stillzusetzen. Untersucht werden müsste, ob sich dadurch die Scheuchwirkung auf die Tiere ausreichend verringert. Zugleich müssen andere Belastungen für die Vögel reduziert werden, zum Beispiel die Fischerei, die Schifffahrt oder der Kies- und Sandabbau. Anfang 2021 wurden die Schutzgebietsgrenzen um das verlagerte Verbreitungsgebiet der Vögel erweitert. Das ist für den NABU jedoch ein wirkungsloser Schritt und nur Kosmetik. Denn die Erweiterung betrifft nur Flächen innerhalb des bestehenden Naturschutzgebiets und verbessert die Situation der Vögel nicht.
Energiewende und Offshore-Windkraft
Der NABU engagiert sich für eine erfolgreiche naturverträgliche Energiewende im Stromsektor und hält in diesem Rahmen auch einen Ausbau der Offshore-Windkraft für erforderlich. Im Fall Butendiek allerdings unterläuft der Klimaschutz den Naturschutz. Ursache dafür waren Fehler bei Planung und Genehmigung sowie ein fehlendes steuerndes Gesamtkonzept.
Grundsätzlich müssen Großprojekte, auch die der erneuerbaren Energien, unabhängig überwacht und kritische Standorte dürfen gar nicht erst entwickelt werden. Zeigen sich wie im Fall Butendiek derartige massive Umweltauswirkungen, müssen die verantwortlichen Behörden handeln, um zukünftige Umweltschäden abzuwenden und den bereits entstandenen Schaden zu sanieren. Zudem müssen die gewonnenen Erkenntnisse über Umweltauswirkungen bei der Auswahl und der Entwicklung zukünftiger Standorte beachtet werden. Der NABU trägt mit seiner Klage dazu bei, dass Klimaschutz und Naturschutz zusammen gelingen können.
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Am 19. Mai hat der NABU Nichtzulassungsbeschwerde beim OVG Münster eingereicht. Ziel ist es, zur Revision am Bundesverwaltungsgericht zugelassen zu werden, denn das Münsteraner Urteil aus dem März hat aus NABU-Sicht entscheidungserhebliche Verfahrensmängel und wirft auch grundsätzliche Rechtsfragen auf. Mehr →
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