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CO2 als alleinige Gebäudeanforderung unterläuft Klimaziele
04. Juli 2017 – Mit der Verabschiedung des Klimaschutzplans 2050 wurden von der Bundesregierung ebenfalls Zwischenziele zur Treibhausgasminderung bis 2030 für alle Sektoren beschlossen. Für den Gebäudesektor gilt hierbei ein enger Zielkorridor, der vorsieht, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen durch Gebäude gegenüber dem Jahr 2014 um ca. 40 Prozent, bzw. 47 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu senken. Entscheidende Weichen für die Erfüllung des genannten Zielkorridors werden 2016 mit der Zusammenlegung und Novellierung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gestellt.
Insbesondere die Definition des energetischen Anforderungsniveaus von „Niedrigstenergiegebäuden“, die von der EU-Gebäuderichtlinie als Standard für Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (private Gebäude) gefordert werden, wird entscheidenden Einfluss auf den Erfolg der Energiewende im Gebäudebereich haben.
Von einigen Akteur*innen wird vorgeschlagen, bei der Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude die bislang geltende so genannte „Hauptanforderung an den maximalen Primärenergiebedarf“ sowie die „Nebenanforderung an den Wärmeschutz“ (Dach, Wand, Fenster) durch eine einzige Anforderung an den CO2-Austoß eines Gebäudes zu ersetzen und somit vermeintlich einfach und kostengünstig das Klima zu schützen. Die Bündnispartner der Gebäudeallianz lehnen dies ab.
Reine CO2-Anforderung unterläuft Klimaziele und belastet Mieter*innen und Stromkund*innen
Die Anforderungen an klimaneutrale Gebäude müssen das Energiesystem als Ganzes im Blick haben. Sie dürfen nicht dazu führen, dass Emissionen lediglich aus dem Gebäudesektor in die Energieerzeugung verlagert werden, und die Kosten dafür einseitig Mieter*innen und Stromkund*innen belasten. Dieses Szenario droht jedoch, wenn die bisherige, bewährte Anforderungssystematik als Hauptanforderung an den zulässigen Energieverbrauch und Nebenanforderung an den Wärmeschutz zugunsten einer einzigen Anforderungsgröße CO2 aufgegeben würde.
So hätten beispielsweise Vermieter*innen einen großen Anreiz, beim Wärmeschutz zu sparen und stattdessen die Stromkosten für mit Ökostrom aus dem Netz betriebene Nachtspeicheröfen auf die Mieter*innen umzulegen. Ein solches Gebäude wäre auf dem Papier klimafreundlich, aber in Wirklichkeit eine Energieschleuder, die Mieter*innen langfristig in die Kostenfalle treibt – denn Netzstrom zum Heizen ist teuer. Das Ergebnis wäre „Greenwashing“ auf dem Rücken der Mieter*innen und Stromverbraucher*innen.
Um den zusätzlichen Heizstrombedarf im Winter zu decken ohne die Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu gefährden, müssten zudem fossile Kraftwerke als Reserve bereitstehen und teure Ausgleichtechnologien zugebaut werden. Beides gefährdet den Kostenrahmen und die Akzeptanz der Energiewende und des Klimaschutzes.
Nebenanforderung Wärmeschutz notwendig für erfolgreiche Wärmewende
Anforderungen an die energetische Gesamteffizienz von Gebäuden müssen daher immer einhergehen mit ambitionierten Anforderungen an den Wärmeschutz sowie die weitere Anerkennung moderner Effizienzelemente der Gebäudetechnik. (Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung, elektronische Heizungssteuerung und -überwachung, Wohnungsstationen, PV-Anlagen zur Trinkwassererwärmung). Diese gewährleisten, dass die Heizenergie sparsam und effizient eingesetzt wird. Gemäß dem Grundsatz „efficiencyfirst“ bildet dies die notwendige Basis für den zuverlässigen Einsatz von 100% naturverträglichen erneuerbaren Energien im Gebäude zu vertretbaren Kosten. Der Einsatz von BHKW und Brennstoffzellen lässt die Optionen für den Einsatz erneuerbaren Gases zu und wirkt zugleich stabilisierend auf das Verteilnetz.
Aus gutem Grund setzt die Bundesregierung in allen offiziellen Szenarien, im Klimaschutzplan 2050 und in der Energieeffizienzstrategie Gebäude auf einen ausgewogenen Mix aus Verbrauchsreduzierung und Energiebereitstellung aus erneuerbaren Quellen, um ein Systemoptimum zu erreichen. Hierzu gehört auch eine sinnvoll ausgestaltete Sektorkopplung unter Einsatz hocheffizienter Umwandlungstechnologien, die jedoch nie Selbstzweck sein kann und die Treibhausgas-Reduktionsziele des Energiesektors berücksichtigen muss. Sektorkopplung funktioniert am effizientesten mit Gebäuden, die dank eines guten Wärmeschutzes den umgewandelten Strom in Form von Wärme speichern können, ohne dass die Energie gleich wieder durch die Gebäudehülle entweicht.
Novellierung als Chance für den Klimaschutz nutzen
Da die CO2-Emissionen letztlich aus dem Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden abgeleitet werden, brächte eine Umstellung der Anforderungsgröße auf CO2 allein keinen Mehrwert für den Klimaschutz. Die Diskussion lenkt vielmehr ab von der wichtigeren Frage des Ambitionsniveaus von energetischen Standards für Gebäude und der unbedingten Notwendigkeit, am Wärmeschutz als Nebenanforderung festzuhalten. Der konstruktive Austausch über die Weiterentwicklung der Anforderungssystematik darf kein Einfallstor für das Aufweichen von Standards bieten. Im Gegenteil ist die Novellierung des Energieeinsparrechts als Chance zu sehen, einen ambitionierten Neubaustandard festzulegen, der den Namen „Niedrigstenergiegebäude“ verdient und die Anforderungen an einen klimaneutralen Gebäudebestand erfüllt – denn heutige Neubauten werden bis zum Jahr 2050 keine komplette energetische Sanierung mehr erfahren. Die Bundesregierung hat jetzt die Gelegenheit, die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die im Klimaschutzplan bislang fehlen.
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