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Der Bundestag hat das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt
23. Juni 2017 – Nun ist es also durch. Es war schon spät am Abend, als der Bundestag am Donnerstag in einer Mammutsitzung endlich den Punkt „Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes“ zur Abstimmung aufrief. Mit Verabschiedung der Gesetzänderung wurde eine monatelange Hängepartie beendet.
Kurz vor Weihnachten hatte das Bundesumweltministerium etwas überraschend einen ersten Gesetzesvorschlag unterbreitet, der nach Ansicht des NABU den Naturschutz in der Summe eher geschwächt als gestärkt hätte. In der Anfang Februar vom Kabinett verabschiedeten Fassung waren manche der kritischen Formulierungen verbessert, nicht zuletzt auf Druck der Umweltverbände.
Erfolgreiche Proteste für Nord- und Ostsee
Bei der Frage des Meeresschutzes hatten sich im Kabinett aber Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Verkehrsministerium klar durchgesetzt. Durch eine sogenannte Einvernehmensregelung hätten sie künftig in der Ausschließlichen Wirtschaftszone – das Meer bis 200 Seemeilen vor der Küste – Schutzmaßnahmen blockieren können. Die Umweltverbände haben daher in den folgenden Wochen vor und hinter den Kulissen vor allem hierzu intensiv Lobbyarbeit betrieben. Bei einer Protestaktion des NABU schickten 10.000 Meeresfreundinnen und Meeresfreunde Protestmails an die Kanzlerin, weitere 3000 Proteste gingen an Bundestagsabgeordnete. Am Ende führte dies dazu, dass die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag stellten, der die Einvernehmensregel wieder kippte. Diese Gefahr wurde also abgewendet.
Insgesamt kann man als Naturschützer mit dem neuen Gesetz aber nicht zufrieden sein. Vor allem in seinem Kernbereich, dem Schutz der Biodiversität, ist das Gesetz nicht stark genug. Mit Blick auf den Artenschwund wäre es zum Beispiel wichtig gewesen, die Vorschriften zur Vernetzung bestehender Biotope zu verbessern und die Liste geschützter Biotope deutlich zu erweitern. Doch der Ausbau des Biotopnetzes wurde auf unbestimmte Zukunft vertagt. Und auf der Liste fehlen sowohl Wallhecken als auch Streuobstwiesen – und damit wahre Hotspots für den Erhalt der Artenvielfalt. Letztere etwa drohen durch kürzlich beschlossene Änderungen am Baugesetzbuch im großen Stil planiert zu werden. Immerhin wurden aber Höhlen und Stollen neu auf die Liste gesetzt, was unter anderem für den Fledermausschutz wichtig ist.
Ausnahmeregeln zum EU-Recht werden die Gerichte beschäftigen
Auch liefert das Gesetz noch immer keine konkreten Vorgaben für die „gute fachliche Praxis“ in der Landwirtschaft. Nach wie vor sind zu viele Fragezeichen vorhanden, was die Auslegung, Umsetzung und Anwendung gesetzlicher Regelungen angeht. Dies betrifft auch das Artenschutzrecht. Hier konnten der NABU und weitere Umweltverbände zwar ebenfalls verhindern, dass die Schutzstandards zu stark aufgeweicht werden. Doch jetzt finden sich zahlreiche unbestimmte und damit wenig anwenderfreundliche Rechtsbegriffe im neuen Gesetz. So werden etwa bei den Ausnahmeregelungen der EU-Vogelschutzrichtlinie offensichtliche Umsetzungsdefizite in Kauf genommen, die eine Korrektur des Europäischen Gerichtshofes erwarten lassen.
Nach Ansicht des NABU ist eine weitere Novelle des Gesetzes unbedingt notwendig. Nur dann kann Deutschland seinen selbst gesteckten Zielen zum Schutz der Artenvielfalt und seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen gerecht werden. Und die Zeit rennt: Deutschland hat sich verpflichtet, bis 2020 das Artensterben hierzulande stoppen. Bislang sieht es nicht danach aus, als würde dieses Ziel tatsächlich erreicht.
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