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Gewässerbewirtschaftung auf neuer Grundlage


Im Jahr 2000 wurde die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG verabschiedet. Diese Richtlinie ersetzt eine Vielzahl von Einzelrichtlinien zum Gewässerschutz und ist von allen europäischen Mitgliedsstaaten mittlerweile in das eigene Landesrecht aufgenommen worden. In Deutschland wurden dafür das Wasserhaushaltsgesetz und alle Landeswassergesetze der Bundesländer novelliert.
Besonders an der WRRL ist, dass Gewässer flussgebietsbezogen, also von der Quelle bis zur Mündung betrachtet werden. Außerdem werden sie nun nicht mehr nur nach ihrer chemischen Wasserqualität beurteilt. Seit der Einführung der WRRL werden auch Tiere und Pflanzen im Gewässer und die Gewässerstrukturen zur Bewertung des Gewässerzustands herangezogen.
Ziel der Richtlinie ist das Erreichen
- des guten ökologischen und chemischen Zustands aller natürlichen Oberflächengewässer in der EU (Art. 4.1 WRRL),
- des guten ökologischen Potenzials und guten chemischen Zustands für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer (Art. 4.1 WRRL)
- und des guten chemischen und mengenmäßigen Zustands im Grundwasser (Art. 4.1 WRRL).
Um die Ziele zu erreichen, müssen alle Mitgliedsstaaten regelmäßig sogenannte Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufstellen. Dazu können alle Interessierten Stellung nehmen. Auch das ist besonders an der WRRL, dass eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung von den zuständigen Stellen durchgeführt werden muss (Art. 14 WRRL).
2021
2015
Weiterführende Informationen
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