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Schutz des Kormorans

Schutz des Kormorans

Gemeinsame Position von NABU, LBV und DRV

Kormoran


Der Naturschutzbund Deutschland (NABU), der Landesbund für Vogelschutz (LVB) und der Deutsche Rat für Vogelschutz (DRV)

  • begrüßen, dass sich die nordwesteuropäische Population des Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) nicht zuletzt auf Grund internationaler und nationaler Schutzbestimmungen wieder erholt und die Art ihr Brutareal ausgebreitet hat, nachdem sie durch Jahrhunderte lange Verfolgung an den Rand der Ausrottung gebracht worden war;

  • stellen fest, dass nach einem starken Rückgang in den Niederlanden und einer deutlichen Abnahme der Zuwachsrate der Brutbestände in Dänemark, also den Hauptverbreitungsländern, auch in Deutschland in den letzten Jahren eine Stabilisierung der Brutbestände zu beobachten ist. Von einer "Überpopulation" des Kormorans kann keine Rede sein;

  • stellen fest, dass auch nach Streichen des Kormorans aus Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie dessen genereller Schutz gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 der Richtlinie weiter gilt. Die Population des Kormorans darf somit durch Abschussgenehmigungen nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Ausnahmen von diesem generellen Schutz sind nur gemäß Artikel 9 der Richtlinie „zur Abwendung erheblicher Schänden an Fischereigebieten und Gewässern“ zulässig. Als regelmäßig auftretende Zugvogelart ist der Kormoran zudem in seinen Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten zu schützen, insbesondere in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung (Ramsar-Gebiete; Artikel 4, 2 der EG- Vogelschutzrichtlinie);

  • stellen fest, dass in wissenschaftlichen Untersuchungen, namentlich in Bayern, Schleswig-Holstein, Brandenburg und in der Schweiz, nachgewiesen wurde, dass in natürlichen Gewässern (große Binnenseen, Flüsse, Küstengewässer), wo sich die weitaus meisten Kormorane aufhalten und Nahrung suchen, keine nennenswerten, geschweige denn erhebliche Schäden auftreten. Abgesehen von punktuellen Ausnahmesituationen an kleinen Fließgewässern gibt es auch keine wissenschaftlich belegten Nachweise darüber, wie und in welchem Umfang Kormorane das Vorkommen von Fischarten oder gar seltenen Fischarten beeinflussen. Im Gegensatz dazu wurde bei vielen der zitierten Untersuchungen ein paralleles Anwachsen von Kormoran- und Weißfischbeständen festgestellt. Rückgänge von Fischbeständen und Gefährdung einzelner Fischarten waren und sind dagegen primär auf Gewässerverschmutzung und -verbauung zurückzuführen. Diese Gefährdungsursachen sind zu beseitigen;

  • sind besorgt über publizistische Kampagnen von Fischwirten und insbesondere Sportanglern, die den Kormoran als „Fischräuber“, „Unterwasserterrorist“ und Ähnliches verunglimpfen, sich einer sachlichen Diskussion des angeblichen „Kormoran-Problems“ verschließen, wissenschaftliche Erkenntnisse völlig ignorieren und die angeblichen Schäden nicht durch detaillierte Fangstatistiken belegen;

  • sind besorgt über die populistische Annäherung der Politik an diesbezügliche Forderungen, den Kormoranbestand zu dezimieren, insbesondere über bereits in Kraft gesetzten oder geplanten landesweiten Verordnungen in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg, mit denen in erheblichem Umfang Kormorane getötet werden und teilweise sogar in Brutkolonien eingegriffen werden soll;

  • fordern die Sportangler auf, die weitverbreitete Praxis der massenhaften künstlichen Besatzungsmaßnahmen mit Fischen, die die Tier- und Pflanzenwelt der jeweiligen Ökosysteme nachhaltig verändern, einzustellen. Es ist paradox, einerseits ein künstliches Überangebot an Nahrung zu schaffen, andererseits den Abschuss von Vögeln, die dadurch angezogen werden, zu fordern. Besatzmaßnahmen – ausschließlich mit autochthonen Arten – sind auf Ausnahmesituationen zu beschränken und wissenschaftlich zu begleiten;

  • fordern die Bundesländer auf, ihre weitgehenden Verordnungen zum Abschuss von Kormoranen zurückzunehmen, zumal diese in eindeutigem Widerspruch zu europäischem und internationalem Naturschutzrecht stehen. Völlig inakzeptabel sind der Abschuss in Schutzgebieten (zum Beispiel Nationalparks, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie sowie Ramsar-Gebiete) und während der Brutzeit sowie Eingriffe in bestehende oder neue Brutansiedlungen;

  • fordern die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der Bonner Konvention zum Schutz wandernder Tierarten gegen eine Reduktion des Kormoranbestandes auf nationalem, europäischen sowie internationalem Niveau auszusprechen und einem Managementplan, der entsprechende Forderungen enthält, nicht zuzustimmen;

  • fordern, den Kormoran als Bestandteil unserer Gewässerökosysteme zu akzeptieren und Entschädigungsansprüche zurückzuweisen - außer bei gewerblicher Nutzung. Nur in kommerziellen Fischzuchtanlagen können, sofern Abwehrmaßnahmen nicht greifen, Entschädigungsansprüche für nachgewiesene Schäden anerkannt werden und Ausgleichszahlungen erfolgen. Vorrangig sind staatliche Gelder aus den Haushalten der Landwirtschaftsminister jedoch zur Unterstützung der Extensivierung und ökologischen Bewirtschaftung von Fischzuchtanlagen bereitzustellen;

  • stellen abschließend fest, dass fischereiwirtschaftliche oder Artenschutzprobleme durch Kormorane nur lokal auftreten und durch lokale Maßnahmen gelöst werden müssen. Dabei müssen vorrangig passive, natur- und tierschutzgerechte Abwehrmaßnahmen Anwendung finden; hierzu stehen genügend Alternativen zur Verfügung. Darüber hinaus sprechen auch prinzipielle störungsökologische, populationsbiologische und nicht zuletzt ethische Gründe gegen die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Jagd auf den Kormoran. In Bayern wurde seitens der Fischer, neben dem Graureiher, auch schon wieder der Gänsesäger ins Visier genommen. Dieser Rückfall in altes Schädlings-/Nützlings-Denken und die Schuldzuweisung für eine verfehlte Fischerei-, Wasserwirtschafts- und Gewässerreinhaltepolitik an frei lebende Tierarten muss auch von den verantwortlichen Politikern in aller Deutlichkeit zurückgewiesen werden, wenn die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der internationalen Konvention über den Erhalt der biologischen Vielfalt ernst genommen werden soll!

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