Warum der NABU klagt und was er dabei erreicht
Die Verbandsklage: maßvoll und erfolgreich

Mit der Verbandsklage haben Verbände und Vereine die Möglichkeit, stellvertretend für Natur und Umwelt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Eine solche Klage kommt jedoch nur in Frage, wenn andere Formen der Beteiligung nicht erfolgreich waren, gegen bestehendes Recht verstoßen wird und erhebliche Schäden für Natur und Umwelt drohen. Gerichte prüfen dann, ob Umweltgesetze eingehalten und korrekt umgesetzt werden.
Bevor es zu einer Klage kommt, haben Umweltverbände wie der NABU immer bereits über verschiedene Wege versucht, konstruktiv auf Missstände und Verstöße gegen geltendes Recht aufmerksam zu machen, und Alternativen aufzuzeigen.
Wann klagen Umweltverbände?
- Nur wenn erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit geltendem Umweltrecht bestehen und
- wenn erhebliche Schäden für Natur und Umwelt drohen und
- wenn begründeten Bedenken trotz Stellungnahme und Erörterung im Beteiligungsverfahren von der Genehmigungsbehörde nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
Laut einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen hat der NABU zwischen 2021 bis 2023 insgesamt nur 34 Male geklagt. Zugleich hat der Verband sich aber in unzähligen Verfahren beteiligt, um auf mögliche Konflikte mit Umweltbelangen hinzuweisen.
Das Märchen von der „Klageflut“
Das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) untersucht seit Jahren die Entwicklung und Wirksamkeit von Umweltverbandsklagen in Deutschland. Eine Studie, die im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) erstellt wurde, analysiert das Klageverhalten und den Klageerfolg von Umweltverbänden zwischen 2021 und 2023.
Zahl der Umweltverbandsklagen: In den Jahren 2021 bis 2023 wurden insgesamt 208 Umweltverbandsklagen gezählt, was einem Durchschnitt von 69 Klagen pro Jahr entspricht. Das ist ein leichter Anstieg gegenüber den Jahren 2017 bis 2020, in denen durchschnittlich 63 Klagen pro Jahr eingereicht wurden. Zu nimmt aber vor allem die Zahl der Klagen im Bereich des Artenschutzes: Der Abschuss von Wildtieren, aber auch einfache Baugenehmigungen und Ausnahmen vom Artenschutz sind demnach verstärkt Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Klagen gegen Infrastrukturprojekte wie Eisenbahnstrecken, Straßenplanungen und Windenergieanlagen sind dagegen rückläufig.
Hohe Erfolgsquote: Umweltverbandsklagen sind überdurchschnittlich erfolgreich. Während die allgemeine Erfolgsquote vor deutschen Verwaltungsgerichten bei lediglich zwölf Prozent liegt, sind Umweltverbandsklagen in mehr als der Hälfte der Fälle ganz oder teilweise erfolgreich. Dies zeigt, dass Umweltverbände ihr Klagerecht gezielt nutzen und damit auf bestehende Defizite bei der Umsetzung von Umweltstandards aufmerksam machen.
Bedeutung des Klagerechts für den Umweltschutz: Die hohe Erfolgsquote unterstreicht die Notwendigkeit von Umweltverbandsklagen als Kontrollinstrument zur Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzrecht. Umweltverbandsklagen sind nicht nur völkerrechtlich geschützt, sondern auch essenziell, um Verwaltungshandeln und Vorhabenträger zur Einhaltung umweltrechtlicher Standards zu verpflichten.
Erfolg und Wirkung von Klagen
- Überdurchschnittlich erfolgreich: Laut einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen liegt die Erfolgsquote von Verbandsklagen bei mehr als 50 Prozent. In diesen Fällen erkennen Gerichte also Fehler, die sich negativ auf Natur und Umwelt ausgewirkt hätten. Die Erfolgsquote anderer verwaltungsgerichtlicher Klagen liegt bei nur zwölf Prozent.
- Qualitätssteigerung der Planung: Eine gewonnene Klage bedeutet oft nicht das Ende der betroffenen Projekte. Sie sorgt dafür, dass geltendes Recht eingehalten und dadurch die Projekte ggf. deutlich umweltverträglicher werden. Sie decken oft Fehler von personell schlecht ausgestatteten Planungsbehörden auf.
- Indirekte Wirkung: Naturschutzfachlich und -rechtlich positive Urteile führen dazu, dass Vorhabenträger bereits im Vorfeld Umwelt- und Naturschutzbelange stärker in die Planung einbeziehen. Vor allem Verfahren, in denen von Anfang an ein Klagerecht bestand, sind qualitativ besser aufgestellt.
Nur in wenigen Fällen wird der Klageweg beschritten: Obwohl der NABU bundesweit in unzähligen Fällen qualitativ hochwertige Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren abgibt, entscheidet sich der Verband nur in wenigen Fällen pro Jahr für eine Klage. Auch Behörden erkennen an, dass die Möglichkeit der Verbandsklage zur Verbesserung von Verwaltungsentscheidungen beiträgt.
Wer darf klagen?
Voraussetzung für Beteiligungs- und Klagerechte ist die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das völkerrechtlich auf der sogenannten Aarhus-Konvention basiert. Zuständig für die Anerkennung sind das Umweltbundesamt – für inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, sowie für ausländische Vereinigungen – und die Anerkennungsbehörden der Länder – für inländische Vereinigungen, die im jeweiligen Bundesland aktiv sind. Nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen können nach § 2 UmwRG einen sogenannten Umwelt-Rechtsbehelf erheben und bestimmte behördliche Entscheidungen gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Welche Entscheidungen das sind, steht in § 1 Absatz 1 des UmwRG.
Fragen und Antworten rund um die Verbandsklage
Wie wird über Klagen kommuniziert?
Immer wieder gibt es Kritik an der Art und Weise, wie Umweltverbände das Verbandsklagerecht nutzen. Es heißt, die Prozesse sorgten für Verzögerungen, machten Projekte teurer oder behinderten die Wirtschaft oder Infrastrukturentwicklung. So können Sie die häufigsten Kritikpunkte sachlich einordnen:
Beispiele erfolgreicher Klagen
NABU Baden-Württemberg: Erfolgreicher Ausgleich zwischen Fledermaus-Schutz und Schienen-Reaktivierung
Bei der 2016 eingereichten Klage des NABU Baden-Württemberg gegen den Wiederbetrieb der Hermann-Hesse-Bahn ging es um eine Abwägung und einen Kompromiss zwischen verschiedenen Interessen des Umwelt- und Naturschutzes. „Der NABU engagiert sich für mehr nachhaltige Mobilität und begrüßt daher den Ausbau des Schienenverkehrs. Selbstverständlich gilt dabei der gleiche Grundsatz wie bei allen anderen Vorhaben: Der Ausbau muss naturverträglich geschehen und darf Tier- und Pflanzenpopulationen nicht nachhaltig schädigen. Dies ist mittlerweile gelungen.

NABU Schleswig-Holstein: Verbesserung der Planung für die Autobahn A20
2013 stoppte das Bundesverwaltungsgericht auf Klage von BUND und NABU den Weiterbau der Autobahn A20 bei Segeberg, weil der Fledermausschutz nicht ausreichend beachtet worden war. Das Bundesverwaltungsgericht stufte das Vorhaben als „rechtswidrig und nicht vollziehbar“ ein. Die vom NABU vorgetragenen Argumente wurden in der Urteilsbegründung maßgeblich berücksichtigt. Später, bei der geplanten Elbquerung der A 20 bei Glückstadt, wurde aus dem vorherigen Verfahren gelernt und – wenn auch erneut auf Druck durch die Umweltverbände – deutlich besser geplant.
Weiterführende Links
NABU-Expertin


