Recycling: Mangelhaft
Gewerbeabfälle: Warum immer noch zu viel verbrannt wird

Jährlich fallen in Gewerbe und Industrie sowie in öffentlichen Einrichtungen große Mengen Abfälle an, die denen aus Privathaushalten ähneln. Während jedoch Privatpersonen schon seit Jahrzehnten zur Trennung von Kunststoffen, Papier, Bioabfall und Co. angehalten werden, werden Gewerbetreibende bei der Mülltrennung kaum in die Pflicht genommen.
Der rechtliche Rahmen für Gewerbeabfälle – Stand 2026
Knapp 6 Millionen Tonnen haushaltsähnliche Gewerbeabfälle fallen jährlich in Deutschland an. Doch nur etwas mehr als fünf Prozent davon werden laut Umweltbundesamt recycelt. Der Rest wird zum größten Teil verbrannt. Von einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft im Gewerbebereich ist Deutschland also noch weit entfernt.
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass Betriebe Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz und Bioabfälle getrennt sammeln und der Verwertung zuführen müssen. Nur wenn dies vor Ort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, können die Abfälle stattdessen gemischt an eine Vorbehandlungsanlage weitergegeben werden. Dort müssen mindestens 30 Prozent recycelt werden – in der Praxis wird diese Quote jedoch meist nicht eingehalten, da es technisch aufwendig ist, gemischte Abfälle zu trennen. Sie werden stattdessen verbrannt. Würde die 30-Prozent-Quote eingehalten, blieben jährlich 1,4 Millionen Tonnen Gewerbeabfälle von der Verbrennung verschont. Das würde 3,5 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen pro Jahr vermeiden.
Für getrennt gesammelte Abfälle schreibt die Gewerbeabfallverordnung keine Recyclingquoten vor – nur für Gemische, die an Vorbehandlungsanlagen gehen, gilt die 30-Prozent-Pflicht. Das schafft falsche Anreize: So können Vorbehandlungsanlagen Betriebe auffordern, werthaltige Abfälle nicht zu trennen, sondern alles gemischt anzuliefern. Dadurch lässt sich für die Anlagenbetreiber die Quotenvorgabe leichter mit gut recycelbarem Material erfüllen – der Rest landet in der Verbrennung. Gewerbebetriebe werden so von der getrennten Sammlung abgehalten.
Auch Baustellenabfälle unterliegen der Gewerbeabfallverordnung. Demnach müssen unter anderem Ziegel, Dämmmaterial, Beton und Fliesen getrennt gesammelt werden. Auch hier darf ein Gemisch nur dann an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage weitergegeben werden, wenn die Trennung auf der Baustelle technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Trennpflicht für Gewerbeabfälle: unzumutbar – oder bloß unbequem?
Es gibt zweifellos Fälle, in denen eine Getrenntsammlung der Gewerbeabfälle vor Ort technisch nicht möglich ist, beispielsweise wenn nicht ausreichend Platz vorhanden ist. Auch kann der wirtschaftliche Mehraufwand für die Getrenntsammlung in bestimmten Situationen außer Verhältnis zum ökologischen Ertrag stehen. Das gilt etwa dann, wenn von einer Abfallfraktion nur geringe Mengen anfallen.

Die Ausnahmetatbestände und ihre rechtlichen Unklarheiten ermöglichen es Gewerbetreibenden jedoch, die Getrenntsammlungspflicht zu umgehen. „Technische Möglichkeit" und „wirtschaftliche Zumutbarkeit" sind dehnbare Begriffe ohne klare gesetzliche Definition. Das darf nicht dazu führen, dass sich Betriebe einfach der Trennpflicht entziehen, indem sie beispielsweise auf Mehrkosten verweisen. Die Gewerbeabfallverordnung schreibt zwar vor, dass die Betriebe die Getrenntsammlung dokumentieren und Ausnahmen hiervon begründen müssen. Allerdings muss diese Dokumentation nur auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden. Damit die Ausnahmen tatsächlich nur dort gelten, wo sie berechtigt sind, braucht es regelmäßige Kontrollen. Doch daran mangelt es.
Mehr Kontrolle bei Gewerbeabfällen!
Damit die Gewerbeabfallverordnung umgesetzt wird und Abfälle möglichst umfassend recycelt werden, sollten Behörden regelmäßig kontrollieren, ob Betriebe ihre Abfälle tatsächlich getrennt sammeln. Weil Vollzugs- und Kontrollbehörden zu wenig Personal haben, wird die Gewerbeabfallverordnung allerdings gar nicht oder nur vereinzelt durchgesetzt. In der Folge wird weniger Abfall getrennt gesammelt, als möglich wäre. Stattdessen landet das unsortierte Abfallgemisch in der Vorbehandlungsanlage und anschließend größtenteils in der Müllverbrennung.
Es ist schwer zu vermitteln, warum in Privathaushalten Abfälle sauber getrennt werden müssen, während Gewerbe und Baustellen Abfälle ohne Folgen gemischt sammeln können und damit der stofflichen Wiederverwertung entziehen. Das schadet der Umwelt. Und benachteiligt jene Unternehmen, die ihre Pflicht korrekt erfüllen gegenüber Mitbewerbern, die sich nicht daran halten.
Das Geschäft mit dem Export von Gewerbeabfällen
Mangelnde Kontrollen führen auch dazu, dass Gewerbeabfälle häufig auf intransparenten und mitunter illegalen Wegen ins Ausland gebracht werden. Gewerbeabfallexporte steigen erfahrungsgemäß, wenn die Kosten für die inländische Verwertung anziehen. Entsorger weichen dann auf günstigere Entsorgungswege im Ausland aus. Oftmals werden die Abfallgemische auch umdeklariert und auf illegale Weise über dubiose Zwischenhändler beispielsweise in osteuropäische Länder exportiert, wo sie entweder verbrannt, gelagert oder deponiert werden.
Der Export deutscher Kunststoffabfälle in südostasiatische Länder wie Malaysia, Indonesien und Vietnam und seine dramatischen ökologischen Folgen sind mittlerweile verstärkt in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Vieles deutet darauf hin, dass es sich dabei vorrangig um Gewerbeabfälle handelt. Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auf unserer Seite zu Plastikmüllexporten.
Die gesetzlich verankerte Abfallhierarchie schreibt vor, nach welcher Priorität Abfall zu behandeln ist. Demnach stehen Vermeidung und Wiederverwendung vor dem Recycling. Diese beiden ersten Stufen der Hierarchie werden jedoch in der Gewerbeabfallverordnung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig eignen sich zahlreiche Materialien im Gewerbe- und Bauabfallbereich grundsätzlich zur Wiederverwendung. So sind viele Bauteile wie Fenster, Dachrinnen und Dachziegel häufig noch völlig intakt. Dieses Potenzial sollte dringend näher untersucht werden. Die Erkenntnisse sollten dann in die Gesetzgebung einfließen. Auch die Vermeidung von Gewerbeabfällen weist diverse Potenziale auf. Dazu zählen auch Lebensmittelabfälle aus dem Handel.

Umweltskandal Schlei
Folgen falscher Entsorgung
Mindestens eine halbe Million Tonnen Lebensmittel werden jährlich im Handel weggeworfen – häufig sogar mitsamt der Verpackung. Anfang 2018 wurde in Schleswig-Holstein publik, dass über mehrere Jahre etwa fünf Tonnen Plastik aus einer Kläranlage in den angrenzenden Fluss, die Schlei, gelangt waren. Der Hintergrund: Lebensmittelabfälle wurden inklusive Verpackungen geschreddert, anschließend unzureichend gesiebt, im Faulturm der Kläranlage vergärt und letztlich in den Fluss eingeleitet.
Der Fall legte auf verstörende Weise zwei Missstände offen: Zum einen wirft der Handel riesige Mengen Lebensmittel weg, die sich noch verkaufen oder weitergeben ließen. Zum anderen verstößt eine solche Praxis gegen die gesetzliche Pflicht, verpackte Lebensmittelabfälle vor der Entsorgung auszupacken und nach Fraktionen getrennt zu sammeln – so schreiben es die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung vor.
Damit Umweltskandale wie an der Schlei verhindert werden, müsste der Handel die Lebensmittel vor der Entsorgung auspacken. Allerdings können sich Betriebe auch hier hinter den Ausnahmen der „technischen Unmöglichkeit" und „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit" verstecken – und tun es, solange Kontrollen fehlen.
NABU-Forderungen zum Gewerbeabfall:
- Vollzug und Kontrolle! Die personellen Kapazitäten in den Vollzugs- und Kontrollbehörden der Bundesländer, Städte und Kreise müssen ausgebaut und systematische Kontrollen der Gewerbetreibenden eingeführt werden.
- Regionales Recycling statt globaler Exporte! Der Export gemischter Abfälle in Länder außerhalb der EU muss verboten und die Ausfuhr und Verwertung im innereuropäischen Ausland stärker kontrolliert werden. Zugleich müssen regionale Sortier- und Recyclingstrukturen gestärkt werden.
- Recyclingquoten für alle Gewerbeabfälle! Neben gemischten Gewerbeabfällen braucht es auch Recyclingvorgaben für getrennt gesammelte Abfälle. Diese sollten sowohl gemeinsame als auch materialspezifische Recyclingquoten umfassen.
- Ausnahmen definieren! Für ein besseres Verständnis der Trennpflicht muss der Gesetzgeber genauer definieren, was die Ausnahmegründe „technisch unmöglich" und „wirtschaftlich unzumutbar" bedeuten. Die Begriffe müssen möglichst eng gefasst werden, damit die Ausnahmen nicht zur Regel werden. Die Gewerbetreibenden sollten außerdem verpflichtet werden, ihre Ausnahmegründe jährlich elektronisch an die Behörden zu übermitteln.
- Vermeidung und Wiederverwendung! Vorgaben, Abfälle zu vermeiden und zur Wiederverwertung aufzubereiten, müssen vom Gesetzgeber in der Gewerbeabfallverordnung festgeschrieben werden. Es bedarf Forschungs- und Förderprogramme, die Maßnahmen zur Abfallvermeidung in der Gewerbe- und Baupraxis entwickeln. Außerdem muss untersucht werden, welche Materialströme sich besonders für die Wiederverwendung eignen und wie diese Potenziale genutzt werden können. Das branchenspezifische Beratungsangebot für Gewerbetreibende zu betrieblichem Abfallmanagement, produktionsintegriertem Umweltschutz und Ressourceneffizienz ist auszubauen.
Letzte Aktualisierung: 07/2026
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