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Wie Seerechtsabkommen die Meere schützen sollen
Die Ozeane und deren Nebenmeere bedecken rund 71 Prozent der Erdoberfläche. Aufgrund ihrer immensen Ausdehnung und ihrer Funktion als Nahrungs- und Ressourcenquelle können sie als Gemeingut der Menschheit betrachtet werden. Sie wirken als Orte der Entspannung, beeinflussen maßgeblich unser Klima und beherbergen die größte Artenvielfalt der Erde. Ein Großteil der Meeresgebiete liegt dabei außerhalb nationalstaatlicher Rechtssysteme (ABNJ – areas beyond national jurisdiction) und Eingriffsregelungen in diesen Bereichen sind dementsprechend nur unzureichend entwickelt.
Ein erster Schritt dem entgegenzuwirken war das 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Seas), welches ein System verschiedener Meereszonen etablierte und gleichzeitig einen Rechtsrahmen für Naturschutzregelungen auf der Hohen See bildet. Artikel 192 des Seerechtsübereinkommens benennt dabei ganz klar die Pflicht der Vertragsstaaten, die Meeresumwelt adäquat zu schützen und zu bewahren. Unter dem Dach der Vereinten Nationen und durch weitere internationale Abkommen, hat sich ein komplexes System der Meeresverwaltung entwickelt, welches den zunehmenden Artenverlust in den Ozeanen bis heute leider nur begrenzt aufhalten kann.
Seerechtsübereinkommen
Das Seerechtsübereinkommen teilt das Meer in verschiedene Rechtszonen auf. Die Souveränität eines Staates nimmt mit zunehmender Entfernung von der Küste ab. Im Küstenmeer ist die Souveränität des Küstenstaats bereits eingeschränkt, weil es Schiffen aller Länder erlaubt ist, diese Gewässer zu durchfahren. In der 200-Seemeilen-Zone, auch Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) genannt, hat ein Küstenstaat das alleinige Recht, lebende und nicht lebende Ressourcen zu erschließen. So darf er Erdöl und Erdgas, mineralische Rohstoffe oder auch Fischbestände ausbeuten. Im Bereich des Festlandsockels, der eine natürliche Verlängerung des Festlands darstellt und über die AWZ hinausreichen kann, darf er lebende und nicht lebende Ressourcen am und im Meeresgrund erschließen.
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