Schmetterling, Käfer und Wildbiene haben eine unersetzliche Rolle in unserer Natur. Doch ihre Zahl geht immer mehr zurück. Helfen Sie mit einer Patenschaft, gegen das Insektensterben!
Jetzt informieren!Schottergärten im Baurecht
Was ist erlaubt?
Trotz Klimakrise und Artensterben verschwinden immer mehr Grünflächen unter Beton, Steingabionen, Schotter und Kies. Sogenannte Schottergärten sind nicht nur lebensfeindlich für Insekten, Vögel, Igel und Co., sondern auch schlecht für das lokale Klima und den Wasserhaushalt, weil sie sich stark aufheizen und Regenwasser nicht speichern können. Dass der Trend kein guter ist, haben viele Gartenbesitzer*innen und Kommunen erkannt. Doch wie lässt sich gegensteuern, und wo finden Gartenbesitzer*innen Hinweise, wie sie ihre Freiflächen gestalten müssen?
Schottergärten: im Baurecht geregelt
Das Baurecht ist in Deutschland föderal geregelt, jedes Bundesland hat seine eigene Baugesetzgebung. Damit die einzelnen Landesbauordnungen jedoch nicht komplett unterschiedlich ausgestaltet werden, erstellt der Bund in Form der Musterbauordnung (MBO) einen Rahmen, an dem sich die Länder im Regelfall orientieren. In den Landesbauordnungen der Länder wird unter anderem geregelt, wie „nicht bebaute Flächen bebauter Grundstücke“ zu gestalten sind. Sie bilden damit die Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung, also die Umsetzung vor Ort. Kommunen erstellen auf dieser Grundlage behördenverbindliche Flächennutzungspläne und allgemeinverbindliche Satzungen und Bebauungspläne (B-Pläne). Sie sind für alle Bürger*innen verbindlich. Bebauungspläne können auch Festsetzungen für die Begrünung enthalten.
Aktuell legen alle 16 Landesbauordnungen fest, dass nicht überbaute Flächen 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Aus Naturschutzsicht eine sinnvolle Regelung, da etwa ein neues Wohngebiet einen erheblichen Eingriff in die Natur darstellt. Unversiegelte Gartenflächen können dazu dienen, die negativen Auswirkungen zumindest zum Teil zu kompensieren.
Ausnahmen von der Verpflichtung können für andere zulässige Nutzungen gelten, zum Beispiel Pflasterungen oder PKW-Stellplätze − in einem „vertretbaren Rahmen“. Auch der Bebauungsplan für das Grundstück kann andere Festlegungen treffen. Schottergärten zählen allerdings nicht zu den Ausnahmen.
Die Untere Bauaufsichtsbehörden in den Kommunen überprüfen, ob ein Schottergarten gegen die Vorschriften im Baurecht verstößt. Weil diese Kontrolle vielerorts nur unzureichend erfolgt, sieht es in vielen Vorgärten weiterhin grau aus.
Sind Schottergärten gesetzlich verboten?
Grundsätzlich laufen Schottergärten, insbesondere mit Vliesunterlage, den Bestimmungen des Baurechts zuwider. Denn in allen Länderbauordnungen steht, dass nicht überbaute Flächen von bebauten Grundstücken wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen beziehungsweise zu bepflanzen sind. Schottergärten sind somit schon jetzt nicht erlaubt – auch unabhängig von einem expliziten Verbot.
Dennoch scheint vielerorts Unklarheit darüber zu herrschen, was erlaubt ist oder nicht erlaubt. Das Land Baden-Württemberg verankerte daher zusätzlich 2020 ein Verbot von Schottergärten im Landesnaturschutzgesetz und bestätigte damit die geltende Regelung in der Landesbauordnung. Bundesländer wie Bayern oder Sachsen-Anhalt haben ihre Landesbauordnungen nachgeschärft. Auch in Niedersachsen sind Schottergärten verboten. Das Oberverwaltungsgericht urteilte im Januar 2023, dass sie nicht als Grünflächen anzusehen seien und damit der Niedersächsischen Bauordnung widersprechen. Kommunen können damit ihren Rückbau anordnen.
Immer mehr Gemeinden haben Schottergärten bereits explizit verboten, etwa in neu aufgestellten Bebauungsplänen oder in Freiflächengestaltungssatzungen. Dazu gehören Erlangen, Paderborn, Herford, Fulda, Bremen oder Kaiserslautern. Festsetzungen in neuen B-Plänen und kommunale Satzungen, die Schottergärten explizit untersagen, sind im Grunde genommen jedoch nur als Klarstellung des bestehenden Verbotes aus den Landesbauordnungen zu verstehen.
Die Kontrolle der Bauvorschriften liegt bei den Kommunen. Sie können auch ohne explizites Verbot im B-Plan oder einer Satzung auf die Beseitigung von bestehenden Schottergärten bestehen. Bestehende, rechtswidrige Versiegelungen müssen auf Anordnung wasserdurchlässig gestaltet und begrünt beziehungsweise bepflanzt werden bzw. den Vorgaben zur baulichen Dichte entsprechen.
Stand: Februar 2023
Was können Kommunen gegen Schottergärten tun?
Informieren:
Vielen Bürger*innen ist nicht bewusst, dass sie mit einem Schottergarten gegen geltende Bauvorschriften verstoßen. Kommunen können über den Schaden von Schottergärten aufklären und gleichzeitig Anreize und Beratungsangebote schaffen, die es erleichtern, Schottergärten zurückzubauen und stattdessen natur- und klimafreundliche Gärten anzulegen.
Verbote und Gebühren:
Kommunen können Schottergärten explizit über Bebauungspläne und Satzungen verbieten und verbindliche Vorschriften für die Begrünung festlegen, beispielsweise den Anteil an heimischen Pflanzenarten. Um den Grünanteil im Siedlungsbereich zu erhöhen, können Gemeindesatzungen um Pflichten zur Gebäudebegrünung von Flachdächern und fensterlosen Fassaden erweitert werden. Auch die stärkere Belastung der Kanalisation durch Schottergärten, etwa bei Starkregen, könnten Kommunen durch höhere Abwassergebühren in Rechnung stellen.
Vorbild sein:
Kommunen können ihre Vorbildfunktion wahrnehmen und öffentliche Flächen versickerungsoffen, naturnah und insektenfreundlich gestalten.
Fördern:
Förderprogramme, Wettbewerbe und andere Anreize zur Umgestaltung von Schottergärten tragen ebenfalls dazu bei, die Aufmerksamkeit für das Thema zu erhöhen und Menschen zum Rückbau ihrer Schottergärten und zur Erhöhung der Artenvielfalt im eigenen Garten anzuregen.
Es hat sich herumgesprochen: Schottergärten sind schlecht für die Biodiversität und unser Klima. Alle Landesbauordnungen geben deshalb vor, dass nicht bebaute Flächen zu begrünen und wasserdurchlässig zu gestalten sind. Doch was tun, wenn man schon einen Schottergarten hat und ihn ökologisch aufwerten möchte? Wir zeigen es. Mehr →
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