Vogelabwehrpaste an einem Wohn-Hochhaus in Leipzig - Foto: Karsten Peterlein
Vogeltod durch Klebepaste
Vermeintliche Taubenabwehr verstößt gegen Tier- und Artenschutz
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Der Turmfalke ist durch Klebepaste flugunfähig vor einen LKW geraten und starb durch diesen Zusammenstoß. - Foto: Karsten Peterlein
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Das verklebte Gefieder geschädigter Tauben. Nach mehreren Reinigungsversuchen sind die Tiere noch immer flugunfähig. - Foto: Karsten Peterlein
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Teilweise müssen sie in der Wildvogelhilfe des NABU Leipzig gepflegt werden, bis betroffene Gefiederbereiche durchgemausert sind. - Foto: Carola Bodsch
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Kohlmeise, die nach Kontakt mit Klebepaste zu Tode kam. Foto: NABU Heilbronn
Obwohl sich viele Menschen als Natur- und Tierfreund bezeichnen, gibt es doch immer wieder Konflikte, wenn sich Mensch und Tier in der Stadt nahekommen. Das gilt beispielsweise, wenn sich Vögel in Gebäuden einnisten oder hier schlafen. Ihre Hinterlassenschaften sorgen dann oft für Ärger, wenn zum Beispiel Vogelkot die Fassade verschmutzt. Es gibt Möglichkeiten, das zu verhindern, ohne den Vögeln zu schaden. Stattdessen ist zu beobachten, dass Betroffene zu gefährlichen Mitteln greifen, wie beispielsweise Vogelabwehrpaste. Die Folgen sind verheerend, auch geschützte Tierarten können zu Schaden kommen. Meldungen über betroffene Tiere erreichen den NABU aus ganz Deutschland.
Die Paste sieht aus wie farbloses Silikon und sie wird bundesweit von Schädlingsbekämpfern eingesetzt. Sie wird auf Geländer, Dachrinnen oder andere Stellen aufgetragen, an denen sich Vögel niederlassen. Diese Abwehrpaste ist klebrig, das soll verhindern, dass Vögel landen. Doch diese vermeintlich harmlose Idee geht nicht auf: Die Paste ist ein tödlicher Kleber. Der NABU fordert deshalb alle auf, diese Vogelabwehrpaste auf keinen Fall zu verwenden! Wo Verstöße gegen das Tierschutz- und das Bundesnaturschutzgesetz dokumentiert werden konnten, gab es auch bereits Strafanzeigen.
Haben Sie Vogelabwehrpaste gesehen oder betroffene Vögel beobachtet?
Wer Stellen kennt, an denen die gefährliche Klebepaste bereits verwendet wurde oder wer Vögel mit mutmaßlich durch Klebepasten verklebtem Gefieder beobachtet, sollte dies der Wildvogelhilfe des NABU Leipzig per E-Mail an Vogelschutz@NABU-Leipzig.de mitteilen. Eine solide Sammlung von Fällen kann helfen, den Verkauf und die Verwendung dieser Produkte zu beenden.
Vögel, die auf der Paste landen verkleben sich die Krallen. Bei der Gefiederpflege verteilen sie den Klebstoff in ihrem Gefieder, wodurch sie flugunfähig werden. Wenn sie nicht rechtzeitig gefunden und gesäubert werden, endet das für die Tiere tödlich. So hat beispielsweise der NABU Leipzig verklebte Vögel gefunden. Ein Turmfalke, eine Kohlmeise, ein Mauersegler sowie 18 Tauben sind verendet oder mussten eingeschläfert werden. Zehn verklebten Tauben konnten das Leben gerettet werden, indem sie mühevoll gereinigt wurden. Wenn kleinere Vögel auf der Paste landen, können sie sich nur schwer befreien und sterben qualvoll. So bleiben zum Beispiel auch Schwalben an der Paste hängen, ebenso sterben an dem Kleber zahllose Insekten.
Hersteller der Vogelabwehrpaste vermarkten sie als harmlos, doch das ist sie nicht. Nach Auffassung des NABU ist die Verwendung rechtswidrig, denn Klebefallen sind ungesetzlich! Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Auch das Bundesnaturschutzgesetz verbietet den Einsatz von Klebstoffen sowie das Schädigen oder Töten von Vögeln.
NABU Leipzig
Rechtlicher Hintergrund
Bundesartenschutzverordnung
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
Bundesnaturschutzgesetz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Tierschutzgesetz
§ 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist
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