NABU fordert EU-Verbot

Mikroplastik in Kosmetik und Putzmitteln

Eine neue NABU-Studie zeigt die gesetzliche Regulierungslücke bei Mikroplastik und gelösten Polymeren, die dringend über das EU-Chemikaliengesetz geschlossen werden muss. Ein Verbot von Mikroplastik muss auch Trübungs- und Füllstoffe umfassen.
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In der Öffentlichkeit ist das Thema Mikroplastik in Kosmetik inzwischen sehr präsent. Nicht zuletzt seitdem wir wissen, dass eine Armada aus Kunststoffpartikeln die Meere flutet. Häufig werden als Beispiel synthetische Reibkörper in Peeling-Produkten genannt. Mikroplastik hat aber auch andere Funktionen in den Produkten, etwa als Füllstoff, Trübungsmittel und Filmbildner. Mikroplastik-Partikel können dabei so klein sein, dass sie für das Auge unsichtbar sind und sich auch nicht fühlen lassen. Darüber hinaus werden synthetische Polymere nicht nur als Partikel, sondern auch in gelöster, gelartiger oder flüssiger Form von der Industrie verwendet.

977 Tonnen Mikroplastik und 46.900 Tonnen gelöste Polymere gelangen jährlich in Deutschland allein aus Kosmetikprodukten sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln (WPR) ins Abwasser. Das ergibt die Studie, die vom Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik UMSICHT im Auftrag des NABU durchgeführt wurde. Analysiert wurde auch, welche gesetzlichen und freiwilligen Regulierungsansätze es gibt – und welche es geben sollte.

Download der Studie

Datei-Pfad aus Imperia:

Download-Beschreibung: Studie zu Mikroplastik und synthetischen Polymeren in Kosmetik und Reinigungsmitteln
Download-Link: /imperia/md/content/nabude/konsumressourcenmuell/181012_mikroplastikstudie.​pdf

Erkenntnisse aus der Studie

NABU-Forderungen zu Polymeren in Kosmetik und WPR

  • Die EU sollte partikuläres Mikroplastik (nicht nur Reibkörper bzw. Microbeads) umgehend in allen Kosmetikprodukten und Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln (WPR) verbieten, unabhängig von der Partikelgröße. Nationale Verbote können den Handlunsgdruck erhöhen, letztlich ist aber eine Regelung mindestens auf EU-Ebene nötig.
  • Darüber hinaus sind auch schwer abbaubare gelöste, flüssige und gelartige Polymere über das EU-Chemikalienrecht zu regulieren, um deren Einsatz stark einzuschränken.
  • Mittelfristig sollte eine allgemeine Regulierung von schwer abbaubaren Polymeren über die EU-Chemikalienverordnung REACH sowie die CLP-Verordnung erfolgen. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.
  • Die Persistenz sollte bei der Beurteilung der Umweltgefährdung durch Polymere einen wesentlich höheren Stellenwert bekommen. Ab einem sehr hohen Grad der Persistenz sollte sie als alleiniges Kriterium genügen.
  • Die Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit an Tenside sollte auf polymere Inhaltstoffe in Kosmetik und WPR ausgeweitet werden.
  • Die Techniken in Kläranlagen zum Abfiltern von Mikroplastik müssen verbessert und das Ausbringen von schwer abbaubaren Stoffen auf Felder über den Klärschlamm verboten werden: Klärschlamm sollte bis 2030 in Deutschland nur noch in Mono-Verbrennungsanlagen mit integrierter Nährstoffrückgewinnung behandelt werden.
  • Daten zu den Inhaltstoffen und möglichen Umweltauswirkungen müssen transparenter werden, um die Verbraucherinformation zu erleichtern.
  • In Produkten müssen die am besten abbaubaren Ersatzstoffe eingesetzt werden, wobei Reboundeffekte berücksichtigt werden müssen.
  • Ersatzstoffe müssen unabhängig von der Rohstoffbasis auf ihre Abbaubarkeit geprüft werden, denn auch natürliche Polymere und synthetisch aus biobasierten Rohstoffen hergestellte Polymere können schlecht abbaubar sein (zum Beispiel PLA als Reibkörper).
  • Naturkosmetik-Standards, die über den Verzicht auf petrobasierte Rohstoffe einen Großteil des Mikroplastiks und der gelösten Polymere ausschließen, sollten auch biobasierte, schlecht abzubauende Polymere verbieten.
  • Freiwillige Umweltzeichen sollten ihre Anforderungen an die polymeren Inhaltsstoffe verschärfen.