Erfolgreicher Hybrid
Der Teichfrosch

Merkmale
Der Teichfrosch ist ein meist grün, manchmal bräunlich gefärbter Wasserfrosch. Auf dem Rücken befinden sich schwärzliche Flecken, die sich auf den Hinterbeinen zu einer Marmorierung verdichten, Die Weibchen werden sechs bis zwölf Zentimeter groß, die Männchen sind mit sechs bis zehn Zentimetern etwas kleiner.
Genau genommen ist der Teichfrosch keine eigene Art, sondern ein Hybrid oder Bastard mit dem Seefrosch und dem Kleinen Wasserfrosch als Elternteile. Der Teichfrosch weist Merkmale beider Elternarten auf, was eine sichere Artbestimmung nach bloßem Augenschein schwierig macht. Auch bei den Elternarten gibt es eine hohe Varianz. Seefrosch, Kleiner Wasserfrosch und Teichfrosch werden deshalb zum sogenannten Grünfrosch- oder Wasserfroschkomplex zusammengefasst. In der Grundfärbung ähnelt der Teichfrosch meist stärker dem Kleinen Wasserfrosch, wobei die Oberschenkel-Hinterseite nur wenig oder gar nicht gelb gefärbt ist. Die Schallblasen der Männchen sind hellgrau.
Verbreitung
Die Teichfrosch kommt in Ost- und Mitteleuropa flächendeckend vor, außerdem südlich der Alpen bis zur Po-Ebene. Auch der Süden Englands, Dänemark und die Südspitze Schwedens werden bewohnt.
Lebensraum
Teichfrösche bewohnen stehende Gewässer aller Art. Sonnige Plätze und reiche Vegetation werden bevorzugt.
Fortpflanzung
Wie die Elternarten gehört der Teichfrosch zu den spät laichenden Arten. Die Weibchen legen ihre Laichballen im Mai und Juni ab. Die Laichballen sind deutlich kleiner als die der Braunfrösche (Gras-, Spring- und Moorfrosch), die zudem alle zu den Frühlaichern gehören. Zwar erreichen die Nachkommen aus reinen Teichfrosch-Paarungen oft nicht die Geschlechtsreife, es gibt es aber auch reine Hybridpopulationen. Teichfrösche überwintern sowohl an Land wie auch unter Wasser.
Gefährdung
Der Teichfrosch ist wenig anspruchsvoll und deshalb überall häufig und nicht gefährdet.
Schutzstatus
„Besonders geschützt“ gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden.