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Jetzt NABU-Mitglied werden!Weniger Verpackungsabfall durch verbindliche Regeln
Für Recycling und Abfallvermeidung sind gute Gesetze nötig
Einwegplastik - was vom Mittagessen übrig bleibt. Foto: NABU/Eric Neuling
Viele Gesetze in Deutschland und in der EU regeln den Verpackungsmarkt. Insbesondere die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) von 2025 stellt einen Meilenstein dar, um Verpackungen umweltfreundlicher zu gestalten, das Recycling zu verbessern und Verpackungsabfälle zu reduzieren. Die Menge an Verpackungsabfall in Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen, von 15 Millionen Tonnen im Jahr 2000 auf aktuell rund 19 Millionen Tonnen Abfall. Die EU und Deutschland versuchen, durch gesetzliche Vorgaben und Anreize Verpackungsabfälle zu reduzieren und hochwertig zu recyceln. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den Kunststoffabfällen, deren Recyclingquoten besonders großes Steigerungspotenzial aufweisen.
Aus Sicht des NABU greifen die aktuellen Gesetze jedoch zu kurz: Zum einen adressieren sie zu einseitig Verpackungsabfälle aus Kunststoff, obwohl Glas- und Papierverpackungen nicht per se umweltfreundlicher sind. Zum anderen bleiben die Themen Abfallvermeidung und Mehrweg hinter dem Recycling zurück. Dabei ist der beste Verpackungsabfall der, der gar nicht erst entsteht.
Neu: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Für Verpackungen ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) von 2025 das wichtigste Regelwerk. Im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie wirkt diese als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsländern. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten teilweise selbst über die Ausgestaltung bestimmter Maßnahmen bestimmen und auch strengere Anforderungen erlassen. In Deutschland wird daher im Jahr 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) verabschiedet, welches das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst.
Im November 2025 hatte das Bundesumweltministerium im Referentenentwurf zum VerpackDG die Gründung einer Organisation für Reduzierungs- und Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Finanzierung sollte durch Zahlungen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sowie durch Pfand- und Rücknahmesysteme in Höhe von fünf Euro pro Tonne lizensierter bzw. bereitgestellter Verpackungen erfolgen. Der im Februar 2026 von der Bundesregierung beschlossene und ins parlamentarische Verfahren gegebene Gesetzentwurf sieht die Gründung der Organisation jedoch nicht mehr vor. Mit Ausnahme der etwas höheren Recyclingquoten übernimmt das VerpackDG damit lediglich die bereits im Verpackungsgesetz (VerpackG) geltenden Vorgaben. Der NABU kritisiert diese Streichung der neuen Organisation für Prävention und Reduktion und hat in einem Factsheet Argumente für die Gründung zusammengefasst.
Die Bundesregierung versäumt es mit ihrem Gesetzentwurf, ambitionierteambitionierte Maßnahmen zur Reduzierung des Verpackungsabfalls zu ergreifen. Dabei sieht die PPWR ausdrücklich vor, dass Mitgliedstaaten über die in ihr festgelegten Vorgaben hinausgehen, um die neuen gesetzlichen Abfallvermeidungsziele zu erreichen. Eine neue Organisation mit einem geschätzten Finanzvolumen von jährlich 90 Mio. Euro für Präventions- und Reduzierungsmaßnahmen wäre eine große Chance, um branchenweite und skalierbare Mehrwegangebote für Produkt-, Transport- und Versandverpackungen zu etablieren. Ungeklärt bleibt außerdem, wie das neue Gesetz den Einsatz von Rezyklaten in Verpackungen fördern will – dies war bereits im Verpackungsgesetz eine Vorgabe (§ 21 VerpackG), die aber in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Die Krise der Kunststoffrecyclingbranche zeigt, dass hohe Recyclingquoten allein keine Kreislaufwirtschaft sichern.
Positiv ist, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum VerpackDG wie die bisherige Gesetzgebung in Deutschland eine gesetzliche Recyclingquote für sonstige Verbundverpackungen vorsieht. Im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums war diese gestrichen, was jeden Investitionsanreiz für das Recycling von Papierverbundverpackungen aus der Gelben Tonne beseitigt hätte. Die ausführliche NABU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des VerpackDG ist hier zu finden.
Verpackungsgesetzgebung
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Flaschen in allen Variationen: Gesammeltes Grünglas | Ludwig Paul, Servicebetrieb Bau & Stadtgrün, Stadt Schweinfurt / abfallbild.de
Das wesentliche Gesetzeswerk für Verpackungen ist die EU-Verpackungsverordnung (EU 2025/40), kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Diese trat im Februar 2025 in Kraft und ersetzte die bis dahin gültige EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG). Die ersten Maßnahmen der Verordnung werden am 26. August 2026 wirksam. Die Verordnung umfasst Verpackungen von der Herstellung bis zum Recycling. Erstmals gibt es gesetzliche Abfallvermeidungsziele für Verpackungsabfall. Ein wesentliches Ziel der PPWR ist die stärkere Harmonisierung des Verpackungsmarktes auf EU‑Ebene, da Verpackungen selten nur in einem Land in Umlauf gebracht werden. Bereits 2023 hat der NABU zum damaligen Entwurf der EU-Kommission Stellung bezogen.
Einige Vorgaben der PPWR sind in Deutschland schon Alltag, etwa die Einführung eines Pfandsystems für Einweggetränkeflaschen oder die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen. Andere Regelungen haben auch in Deutschland Auswirkungen, die im besten Fall zu weniger Verpackungsabfall und besserem Recycling führen. Für den NABU sind insbesondere folgende Inhalte der PPWR relevant:
Welche Abfallvermeidungsziele hat die EU-Verpackungsverordnung?
Die PPWR legt erstmals gesetzliche Ziele für die Reduzierung des Verpackungsabfalls fest (Art. 43): Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen den pro Kopf anfallenden Verpackungsabfall im Vergleich zu 2018 wie folgt senken:
- Mindestens 5 Prozent bis 2030
- Mindestens 10 Prozent bis 2035
- Mindestens 15 Prozent bis 2040
Was wird durch die EU-Verpackungsverordnung verboten?
Ab 2030 sind Einwegkunststoffverpackungen für verschiedene Produkte verboten (Art. 25):
- Frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg
- Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten und Außenbereichen des Gastgewerbes verzehrt werden
- Einzelportionen an Würzmitteln, Aufstrichen, Kaffeesahne, Saucen etc. im Gastgewerbe
- Kleinportionen an Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikeln im Beherbergungssektor
Unabhängig vom verpackten Produkt sind darüber hinaus ab 2030 verboten:
- Umverpackungsfolie z. B. an Dosen-Sixpacks oder Getränkeflaschen
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen, außer für z.B. den Transport von frischem Obst und Gemüse oder an der Fleischtheke
Bereits ab 12. Februar 2029 sind zudem verboten (Art. 67):
- Getränkebecher und To-go-Verpackungen aus extrudiertem Polystyrol (XPS) (solche aus expandiertem Polystyrol (EPS) sind bereits seit Mitte 2021 verboten)
- Schrumpffolien an Flughäfen und Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck
- „Chips“ aus Polystyrol (Styropor) und anderen Kunststoffen, z.B. als Füllmaterial in Paketen
- Mehrfach-Ringe aus Kunststoff, z.B. für Dosen-Sixpacks
Welche Neuerungen gibt es bei Mehrweg?
Ab 2030 gibt es gesetzliche Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen (Art. 29 PPWR): mindestens 10 Prozent ab 2030 und mindestens 40 Prozent ab 2040. Die Quoten gelten für alkoholfreie Getränke mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen sowie für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Wein und Spirituosen.
Bei To-go-Getränken und -Speisen muss das Gastgewebe ab Mitte 2027 eigene Gefäße und Behältnisse der Kund*innen akzeptieren (Art. 32). Ab Mitte 2028 muss zusätzlich ein Mehrwegsystem für To-go angeboten werden (Art. 33). Mehrweg darf nicht teurer als Einweg sein und zudem muss mit gut sichtbaren Hinweisschildern auf Mehrweg hingewiesen werden. Ab 2030 müssen sich die Gastroanbieter bemühen, mindestens 10 Prozent ihrer Produkte in Mehrweg anzubieten.
Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen müssen ab 2030 zu mindestens 40 Prozent Mehrwegverpackungen sein. Das gilt auch für den Onlinehandel. Ab 2040 müssen sich die Wirtschaftsakteure bemühen, mindestens 70 Prozent Mehrweg zu erreichen. Strengere Regelungen gibt es u. a. beim Transport zwischen verschiedenen Standorten eines Unternehmens. Von allen Regelungen ausgenommen sind Kisten aus Pappe und Karton.
Ab 2030 müssen Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² anstreben, zehn Prozent dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Non-Food-Produkte zu verwenden (Art. 28 Absatz 5).
Wie wirkt sich die EU-Verpackungsverordnung auf Recyclingvorgaben aus?
Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Wie anspruchsvoll diese Regelung in der Praxis sein wird, hängt von den so genannten delegierten Rechtsakten ab, mit denen der Begriff „recyclingfähig“ noch definiert werden muss. Und es gibt einen niedrigschwelligen Einstieg: Ab 2030 gelten Verpackungen bereits als „recyclingfähig“, wenn sie zu mindestens 70 Prozent recycelt werden können. Die Anforderungen verschärfen sich bis nach und nach bis zum Jahr 2040 (Art. 6).
Für Verpackungsabfälle gibt es Recyclingquoten (Art. 52). Diese legen fest, zu wie viel Prozent die Abfälle mindestens recycelt werden müssen. In Deutschland gab es bereits im Verpackungsgesetz (VerpackG) vergleichsweise ambitionierte Recyclingquoten. Neu auch für Deutschland sind dagegen die mit der PPWR eingeführten sogenannten Rezyklateinsatzquoten für alle Kunststoffverpackungen (Art. 7). Bisher gab es solche nur für Einweggetränkeflaschen aus PET.
Rezyklateinsatzquoten geben an, zu welchem Anteil eine neue Verpackung aus Recyclingkunststoff bestehen muss. Für unterschiedliche Verpackungsformate gibt es verschiedene Quoten, die ab 2030 bzw. 2040 gelten. Kontaktempfindliche Verpackungen sind beispielsweise Verpackungen für Lebensmittel, Arzneimittel, aber auch für bestimmte Kosmetikprodukte oder Futtermittel.
Rezyklateinsatzquoten nach Art. 7 PPWR:
- Kontaktempfindliche Verpackungen aus PET: 2030: 30%; 2050: 50%
- Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen: 2030: 10%; 2050: 25%
- Nicht-kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen: 2030: 35%; 2050: 65%
- Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff: 2030: 30%; 2050: 65%
Werden Luftverpackungen verboten?
Bis zum Jahr 2030 muss sichergestellt sein, dass Verpackungen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderlich Mindestmaß reduziert werden. Verpackungen, die lediglich das wahrgenommene Volumen vergrößern – beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten – sind dann verboten (Art. 10).
Auch der Leerraum in Verpackungen ist zu reduzieren (Art. 24): Bis Mitte Februar 2028 sind Verkaufsverpackungen so zu gestalten, dass der Leerraum auf das für den Produktschutz und die Verpackungsfunktion erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. In Umverpackungen, Transportverpackungen und Versandverpackungen im Onlinehandel darf das Leerraumverhältnis zukünftig nur noch maximal 50 Prozent betragen. In beiden Fällen gilt: Verpackungsraum, der mit Füllmaterial befüllt ist, gilt auch als Leerraum.
Wie werden Verpackungen gekennzeichnet?
Um eine richtige Entsorgung zu gewährleisten, sollen Verpackungen zukünftig einheitlich mit Piktogrammen und leicht verständlich gekennzeichnet werden. QR-Codes oder ähnliche digitale Angebote sollen den richtigen Umgang mit Verpackungen unterstützen (Art. 12). Die EU-Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung der Verpackungen. Auch die Abfallbehälter sollen, wie die Verpackungen selbst, einheitlich gekennzeichnet werden, um die getrennte Sammlung der Verpackungsabfälle zu erleichtern. Eine Herausforderung dabei ist es, einheitliche Kennzeichnungen zu entwickeln, die für die unterschiedlichen Systeme der Mitgliedstaaten zur Trennung der Verpackungsabfälle einsetzbar sind.
Wie schätzt der NABU die EU-Verpackungsverordnung ein?
Transportabfälle verursachen mehr als die Hälfte aller Papierabfälle. - Foto: NABU/Kühnapfel Fotografie
Die Vorgaben der PPWR sind ein erster Schritt, aber der NABU hatte sich mehr erhofft. Ursprünglich hatte die EU-Kommission bei der Initiative zum Gesetz sehr viel höhere Ambitionen: Unter anderem wurde vorgeschlagen, höhere Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen, zusätzliche Mehrwegquoten für Wein und To-go-Angebote festzulegen und keine Beschränkung der Verbote auf Kunststoffeinwegverpackungen einzuführen. Erste Textentwürfe der Kommission wurden im weiteren Verlauf jedoch mehr und mehr verwässert. Der NABU hatte die anfänglichen Vorschläge unterstützt, damit beispielsweise bei Vorverpackungen für Obst und Gemüse oder beim Verzehr vor Ort in der Gastronomie nicht einfach nur von Plastik auf Papier umgestellt wird, was nicht automatisch ökologischer ist. Der NABU fordert, dass Deutschland diese Vorschläge wenigstens national umsetzt.
Für den NABU ist zudem die Ausnahme von Kisten aus Pappe und Kartons bei den Mehrwegquoten für Transport- und Versandverpackungen besonders kritikwürdig. In Deutschland sind fast 60 Prozent der Papierabfälle Transport- und Versandverpackungen. Hier gibt es ein riesiges Potenzial, den Papierverbrauch durch Mehrwegkisten zu reduzieren.
Der NABU begrüßt grundsätzlich die neuen Rezyklateinsatzquoten, um die Kreislaufführung von Kunststoffen zu verbessern. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass Recyclingquoten allein nicht ausreichen, da das Recyclingmaterial teurer ist als Neuware und somit nur schwer einen Abnehmer findet. Zudem äußert der NABU Bedenken bei der Quote für die kontaktempfindlichen Verpackungen: Noch gibt es kaum mechanische Recyclingverfahren, mit denen sich Recyclingmaterial herstellen lässt, das in neuen Lebensmittelverpackungen eingesetzt werden darf. Hier werden aktuell sogenannte chemische Recyclingverfahren erprobt, die jedoch sehr energieintensiv sind.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird 2026 vom oben genannten Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Grund dafür ist die Verabschiedung der EU-Verpackungsverordnung im Jahr 2025 (siehe oben).
Das Verpackungsgesetz trat 2019 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) aus dem Jahr 1991. Über die VerpackV wurde beispielsweise die Verantwortung der Hersteller für die Entsorgung ihrer Verpackungen eingeführt. Dies mündete im heutigen System der dualen Systeme mit der Gelben Tonne. Die VerpackV ging im VerpackG auf, welches unter anderem folgende Vorgaben beinhaltet:
- System der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen („extended producer responsibility“, EPR)
- Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, bei der sich u. a. Verpackungshersteller registrieren lassen und Verpackungsmengen melden müssen
- Recyclingquoten für Verpackungen nach Materialien
- Verpflichtung der dualen Systeme, über ihre Beteiligungsentgelte Anreize für recyclingfähige Verpackungen und Rezyklateinsatz in Verpackungen zu setzen
- Zielquote von 70 Prozent für Mehrweggetränkeverpackungen
- Mehrwegangebotspflicht bei To-go-Getränken (es muss immer eine Mehrwegverpackung angeboten werden) und To-go-Speisen (es muss eine Mehrwegverpackung als Alternative zu einer Plastikverpackung angeboten werden)
- Pflichtpfand von 25 Cent auf Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen
- Verbot von Einwegtragetaschen aus Kunststoff unter 50 Mikrometer Wandstärke (ausgenommen sind sehr dünne Plastiktüten für frisches Obst und Gemüse o.ä.)
Weitere relevante Gesetze für Verpackungen
Für Verpackungen ist neben der speziell auf Verpackungen ausgerichteten Gesetzgebung auch die EU-Gesetzgebung zu Kunststoff und deren Umsetzung in Deutschland relevant. Hier ist insbesondere die EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 (Single-Use-Plastics-Directive, SUPD; (EU) 2019/904) zu erwähnen. Die Richtlinie bezieht sich auf Einwegkunststoffprodukte im Allgemeinen, enthält jedoch spezifische Vorgaben für bestimmte Kunststoffverpackungen wie Einweggetränkeverpackungen und To-go-Einwegverpackungen.
Mit Verpackungen verknüpft ist auch das „EU-Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle“: Die EU erhält von allen Mitgliedstaaten jährlich 0,80 Euro pro Kilogramm nicht recyceltem Kunststoffverpackungsabfall. In Deutschland entspricht dies aktuell über einer Milliarde Euro pro Jahr. Deutschlands Zahlungen an die EU erfolgen aus dem Bundeshaushalt. Zielführender wäre es, die Kosten nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu decken. Stattdessen sollten sie im Sinne des Verursacherprinzips auf Unternehmen umgelegt werden, die z. B. keine Kunststoffrezyklate einsetzen, obwohl sie es technisch könnten.
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