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Baumschutzverordnung

Baumschutzverordnung

Eine Baumschutzverordnung verbietet geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.

Das Bundesnaturschutzgesetz bietet die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen unter Schutz zu stellen. Die Länder haben in ihren Naturschutz- bzw. Landschaftspflegegesetzen diese Möglichkeit aufgegriffen und die Gemeinden oder Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von solchen Baumschutzverordnungen ermächtigt. Kommunen, die bisher eine BaumschutzVO (auch Baumschutzsatzung genannt) erlassen haben, befinden sich allerdings in der Minderheit (Angst vor dem Unwillen der Grundstücksbesitzer ist häufig zu groß...)

Tendenziell gilt:

  • es werden meistens nur die Bäume und nicht auch die Hecken unter Schutz gestellt

  • der Schutz gilt für Laub- wie für Nadelbäume, aber nicht für Obstbäume und nicht für Bäume in Baumschulen

  • der Schutz ist immer von einem gewissen Stammumfang abhängig: meist ab 80 cm Umfang in einer Höhe von 1 m

  • in aller Regel werden auch die Bäume in öffentlichen Grünanlagen unter Schutz gestellt

  • alle VO verbieten die Beseitigung oder Beschädigung der geschützten Bäume

  • alle VO sehen in der Verletzung der Schutzbestimmungen eine Ordnungswidrigkeit und drohen dafür hohe Geldbußen bis zu 25.000 Euro oder 50.000 Euro an

  • alle VO sehen die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vor (aus Gründen des allgemeinen Wohls, zur Vermeidung von Härten, zur Beseitigung kranker Bäume)

  • alle VO sehen vor, dass bei einem Verstoß gegen die Schutzbestimmungen oder bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Ersatzpflanzung auf Kosten des Grundbesitzers angeordnet werden kann.

Nach: Reinhold Kaub (2000): Gartenrecht für jedermann. Rechtsprobleme rund um Garten und Grundstück. München. BLV-Verlag.

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