NABU.de Themen Naturschutz Naturschutzrecht Aarhus-Konvention II. Umweltinformationsgesetz - Leitfaden

Das neue Umwelt-Informations-Gesetz (UIG)

1. Kleiner praktischer Leitfaden

I. ALLGEMEINES

Durch das neue, am 14.02.2005 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz (UIG) ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung nachgekommen, das Bundesrecht an die zwingenden Vorgaben der europäischen Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28.01.2003) anzupassen. Dadurch wird das Bundesrecht gleichzeitig an die Vorgaben der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 unterzeichneten Aarhus-Konvention angeglichen.
Ziel des UIG ist es, den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, bei der Verwaltung vorhandene Umweltinformationen auf einfachem Weg zu erhalten. Damit soll eine behördliche Transparenz geschaffen sowie eine gewisse Kontrollfunktion der Öffentlichkeit im Sinne von positiver Einflussnahme auf den Umweltschutz ermöglicht werden.

II. WAS IST NEU?

Durch das neue Gesetz wird der Zugang zu Umweltinformationen für die Bürgerinnen und Bürger deutlich verbessert. Künftig sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Im einzelnen:

1. Neues UIG nur auf Bundesebene gültig

Das neue UIG ist im Gegensatz zum alten UIG, welches für Bund, Länder und Gemeinden Anwendung fand, lediglich auf Bundesebene gültig, d.h. das Gesetz gilt nur für Anfragen an Bundesbehörden bzw. informationspflichtigen Stellen des Bundes. Anfragen an Landesbehörden sind also nicht von dem Gesetz gedeckt. Die Länder haben jeweils eigene Umweltinformationsgesetze zu schaffen. Solange es diese nicht gibt, können die Ansprüche auf Umweltinformation grundsätzlich entweder auf vorhandenes Landesrecht (sog. Informationsfreiheitsgesetze - vorzufinden in Brandenburg, Berlin, NRW, Schleswig-Holstein) gestützt oder aber aus einer unmittelbaren Anwendung der Europäischen Umweltinformationsrichtlinie hergeleitet werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für die alte Umweltinformations-Richtlinie 90/313/EWG entsprechend entschieden, so dass dies auch für die neue Richtlinie Geltung haben muss.

2. Informationspflicht durch sämtliche Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie bestimmte private Stellen

Bislang waren nur Behörden, die Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Nunmehr sind sämtliche Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie bestimmte private Stellen informationspflichtig, wenn sie unter der Kontrolle einer Behörde stehen und eine öffentliche Aufgabe im Zusammenhang mit der Umwelt zu erbringen haben. Das heißt, die Behörden müssen keine Umweltfachbehörden sein, um der Informationspflicht zu unterliegen; anders als bisher muss die Stelle also keine klassischen Umweltschutzaufgaben mehr wahrnehmen. Keine Auskunft müssen aber die obersten Bundesbehörden (zum Beispiel Ministerien) erteilen, soweit sie mit der Gesetzgebung oder dem Erlass von Rechtsverordnungen befasst sind.

3. Jedermann als Anspruchsberechtigter

Nach § 3 Abs. 1 UIG hat jede natürliche Person (jeder Mensch) und jede juristische Person (wie z.B. Vereine und Gesellschaften jeder Art) Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Dies gilt auch für Bürgerinitiativen oder sonstige Vereinigungen. Die Antragsteller müssen in keinem Fall ein besonderes Interesse an der Informationsbeschaffung nachweisen.

4. Umfang der Informationspflicht - Neue Definition der Umweltinformation

Der Begriff der Umweltinformation ist im neuen UIG präzisiert und erheblich erweitert worden; letztlich kann man damit für jeden Lebenssachverhalt mit einem irgendwie gearteten Bezug zur Umwelt einen entsprechenden Informationsanspruch begründen.
Nach § 2 Abs. 3 UIG versteht man unter dem Begriff der "Umweltinformationen" alle aufbereiteten Daten unabhängig von ihrer Art der Speicherung über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Ebenso können Daten über sogenannte Faktoren, die sich auf die Umwelt auswirken - wie z.B. Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und bestimmte sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt abgefragt werden. Ferner können nicht nur umweltbeeinträchtigende Tätigkeiten und Maßnahmen (wie z.B. Baumaßnahmen, die zu einer großflächigen Versiegelung des Bodens führen oder ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen und Lärmemissionen zur Folge haben), sondern auch solche Maßnahmen und Tätigkeiten abgefragt werden, die dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Außerdem sind neuerdings Daten über Berichte, die die Umsetzung des Umweltrechtes betreffen sowie Kosten-Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen sowie Angaben über Kontamination in der Lebensmittelkette als Umweltinformationen definiert. Schließlich können auch Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit erfragt werden. Dabei meint der Begriff "Zustand" nicht nur die aktuelle Befindlichkeit, sondern erfasst darüber hinaus auch die zurückliegenden und zukünftigen Verhältnisse.

5. Neue Frist zur Beantwortung von Anfragen

Anfragen müssen neuerdings binnen einer Frist von im Regelfall einem Monat ("mit Ablauf eines Monats") beantwortet werden. Diese Frist hat sich somit gegenüber der alten Regelung halbiert. Der Antragsteller kann darüber hinaus verlangen, ob er die Information mündlich, schriftlich oder durch Akteneinsicht erhalten will.

6. Verbreitungspflicht von Informationen durch die Behörden

Neuerdings sind die Behörden verpflichtet, zunehmend ihre wichtigen Umweltinformationen aktiv über das Internet zu verbreiten und somit jedermann zugänglich zu machen.

7. Ausnahmen von der Informationspflicht enger gefasst

Die Ausnahmegründe von der Informationspflicht sind enger formuliert; neuerdings hat bei der Entscheidung der Behörde eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe zu erfolgen. Pauschale Verweise auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch die Behörde sind mithin fortan nicht mehr möglich.

8. Kostenregelung

Die Einsichtnahme von Umweltinformationen am Ort der informationspflichtigen Stelle sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind zukünftig kostenfrei. Dies gilt nicht für umfassende schriftliche Auskünfte samt Herausgabe von Duplikaten. Hier werden für die Informationsbeschaffung Gebühren und Auslagen erhoben. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn die Behörde den Antrag ablehnt. Denn in diesem Fall übermittelt sie keine Informationen; dann ist es ihr auch versagt, Kosten zu erheben.

Die Gebührenerhebung muss stets angemessen sein. Das heißt, Gebühren sind im Einzelfall so zu bemessen, dass der Bürger oder die Bürgerin nicht von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten wird.
Die Gebührenbemessung bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung für die Behörde erfordert. Muss sie zum Beispiel bestimmte vertrauliche Informationen aussondern, so können im Einzelfall erhebliche Kosten entstehen, maximal allerdings bis 500 Euro. Einzelheiten sind dem Auszug der nachfolgenden Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV) zu entnehmen:

Nr Gebührentatbestand Gebührenbetrag inEuro
1. Auskünfte
1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten bis 250
1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1. zusätzlich erhoben.
bis 500
2. Herausgabe
2.1 Herausgabe von Duplikaten bis 125
2.2 Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3

Einsichtnahme vor Orteinschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
4 Vorkehrungen nach § 7 Abs.2 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
5 Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
Nr Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
Herstellung von Duplikaten
1.1 je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
1.2 je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
1.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

Im Falle eines Auskunftsersuchens bei einer Bundesbehörde gelten die vorstehenden Ausführungen zur Kostenregelung. Fraglich ist, ob die Landesbehörden, die überwiegend Gebührenbefreiungen für die anerkannten Naturschutzverbände vorsahen, dies zukünftig weiter entsprechend handhaben. Solange die Verwaltungsgebührenverordnungen dem neuen Recht nicht angepasst sind, sollte die Anforderung umfangreicher Informationen bei Landesbehörden eher vermieden bzw. die kostenlose Erteilung der Informationen im Vorfeld abgeklärt werden.

III. ABLAUF DES ZUGANGSVERFAHRENS

Das Zugangsverfahren gliedert sich in drei Phasen: Es beginnt mit der Antragstellung auf Zugang zu Umweltinformationen; sodann prüft die auskunftspflichtige Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen; schließlich entscheidet die auskunftspflichtige Stelle über den Antrag.

1. Antragstellung

Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist die Stellung eines Antrages.

  • Form des Antrags
    Dieser bedarf keiner besonderen Form, vorzugsweise ist er aber aus Beweisgründen schriftlich zu stellen.

  • Bestimmtheit des Antrages
    Der Antrag muss in jedem Fall hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, er muss erkennen lassen, welche Behörde den Antrag bearbeiten soll und auf welche Informationen über die Umwelt der Antrag gerichtet ist. Wenn die Behörde nicht erkennen kann, welche Informationen der Antragsteller begehrt, hat sie dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, den Antrag zu präzisieren.

  • Adressat des Antrages
    Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die über die begehrten Informationen verfügt. Geht der Antrag bei einer anderen, nicht zuständigen Stelle ein, muss diese den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten.

  • Form der Informationen
    Der Antragsteller kann die begehrten Informationen in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise beantragen. Die Behörde muss die Informationen dann in der entsprechenden Form herausgeben. Wenn gewichtige Gründe gegen eine bestimmte Art der Herausgabe sprechen - etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand -, darf die Behörde auch eine andere Form der Herausgabe wählen.
2. Prüfung des Antrages durch die informationspflichtige Stelle

Die informationspflichtige Stelle prüft nach Antragseingang ihre Zuständigkeit für das Begehren, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs u.ä.. Sie hat Auskunft innerhalb der vom Antragsteller oder Antragstellerin gesetzten Frist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zu geben. Sollte ein Sachverhalt so komplex sein, dass diese Frist nicht genügt, so verlängert sich die Zeit auf maximal zwei Monate. Die auskunftsgebende Stelle muss jedoch die Fristverlängerung binnen eines Monats mitteilen.

3. Entscheidung über den Antrag

Die behördliche Entscheidung kann in einer Ablehnung (teilweise oder ganz) bzw. in einer Stattgabe (teilweise oder ganz) des Antrages auf Umweltinformation erfolgen. Eine Ablehnung aus formellen Gründen kommt bspw. dann in Betracht, wenn die Umweltinformationen nicht bei der ersuchten Stelle verfügbar sind, der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist, also der Blockierung der behördlichen Arbeit dient, nicht hinreichend bestimmt ist oder aber Interna der Behörden betrifft. Eine Ablehnung aus materiellen Gründen wird dagegen dann ausgesprochen werden, wenn die Bekanntgabe von Informationen negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung sowie auf laufenden Gerichtsverfahren hätte. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie für Rechte an geistigem Eigentum u.ä.

Die Herausgabe darf aber stets nur dann verweigert werden, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätte. Dies muss die Behörde im Einzelfall prüfen. Die Behörde muss in diesem Zusammenhang berücksichtigen, ob nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gleichzeitig muss sie vor allem private Belange schützen und darf nicht sorglos personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen zugänglich machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

IV MUSTERANTRAG

An die Stadt Köln
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln


Antrag auf Umweltinformation

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stellen wir gemäß Art. 3 Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG einen Antrag auf Umweltinformation bezüglich folgender Fragen:......................................................
Wir dürfen Sie bitten, uns die Umweltinformationen schriftlich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages zu übermitteln.

Wir bitten Sie ferner, von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Bei Anträgen von anerkannten Naturschutzverbänden wird nach der Verwaltungspraxis von einer Gebührenerhebung abgesehen.


Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Den kompletten Gesetzestext zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel können Sie als PDF herunterladen (siehe unten).



Das Umweltinformationsgesetz (12/04)

2. Powerpoint-Präsentation zum UIG

Die Powerpoint-Präsentationen von Dr. Susanne Creutzig (NABU) informiert Sie über das neue Umweltinformationsgesetz. Erfahren Sie alles über den Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereiche, Rechtsschutz und vieles mehr.

Das neue Umweltinformationsgesetzt (UIG) (v. Susanne Creutzig)
Nordrhein-Westfälische Stiftung für Umwelt und Entwicklung (Logo)

Das Projekt wird gefördert von der Nordrhein-Westfälischen Stiftung für Umwelt und Entwicklung.

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