NABU.de Themen Gentechnik Anbau und Freisetzung
Einwendungen gegen Freisetzungen in der Übersicht
Einwendungen gegen Freisetzungsversuche
Einwendungen gegen Gen-Kartoffeln, Gen-Raps und Gen-Weizen
Ab 2006: In Deutschland werden mehr und mehr gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Zur Zeit zwar nur zu Versuchszwecken, trotzdem kann eine Gefahr für die biologische Vielfalt nicht ausgeschlossen werden. Der NABU hat Einwände gegen den Versuchsanbau von Gen-Kartoffeln, Gen-Raps und Gen-Weizen vorgenommen. Auf den folgenden Seiten finden Sie mehr zu den Versuchen, den NABU-Einwendungen sowie den Hintergründen.
Gen-Weizen in Sachsen-Anhalt
Pharma-Kartoffeln in Mecklenburg-Vorpommern
Einwendungen BASF Kartoffeln (PDF, 220 KB)
Gen-Raps in Mecklenburg-Vorpommern
Gentech-Mais in sechs Bundesländern
Pharmaerbsen-Anbau in Sachsen-Anhalt
Wichtigste Fragen einfach erklärt
Einwendungen gegen die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
Nachfolgend beantwortet die Berliner Rechtsanwältin Kathrin Brockmann, die häufigsten Fragen, die uns von NABU-Gruppen zum Thema Agrogentechnik erreichten:
Was man über Einwendungen wissen sollte ...
Wer? Jeder darf eine Einwendung einreichen.
Wozu? Ohne Einwendung kann man nicht gegen eine genehmigte Freisetzung vorgehen.
Was? In die Einwendung gehören gefährdete Güter wie Boden, das Saatgut, das Pflanzgut, die Ernte, Tiere. Name und Anschrift des Absenders darf nicht fehlen.
Weitere Fragen beantwortet gern NABU-Gentechnik-Expertin Steffi Ober
Wer darf Einwendungen gegen die Freisetzung von GVOs einbringen?
Einwendungen können durch jedermann und jede Frau gegen die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen gemacht werden. Nach § 1 Abs. 1 Gentechnikgesetz sind unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und es ist Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen.
Eine Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Der Schutz der oben genannten Rechtsgüter muss daher im Rahmen der Genehmigungserteilung für Freisetzungen geprüft werden.
Welchen Zweck haben Einwendungen gegen Freisetzungen?
Einwendungen sollen die zuständige Behörde vor der Genehmigung auf mögliche Probleme bei dem Schutz von Rechtsgütern Dritter hinweisen. Einwendungen sind zwingend notwendig, um die eigenen rechtlichen Möglichkeiten, gegebenenfalls gegen eine Freisetzungsgenehmigung vor Gericht vorzugehen, zu erhalten. Rechtlicher Schutz gegen die Freisetzung kann vor dem Verwaltungsgericht nur für die Gründe erzielt werden, die ausreichend in der Einwendung vorgebracht worden sind. Diese strikte gesetzliche Regelung soll den Antragsteller bei Erteilung einer Genehmigung schützen.
Sind für die Einwendungen Fristen zu beachten?
Die Frist für die Einwendungen beträgt einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. Einwendungen können auch bis zum Ende des Genehmigungsverfahrens nachgetragen werden. Bezüglich dieser Einwendungen ist man jedoch bei einer Klage oder im Eilverfahren ausgeschlossen.
Welche Behörden sind die richtigen Adressaten für Einwendungen?
Wichtig ist es, die Einwendung bei der richtigen Behörde einzulegen. Freisetzungen werden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz, Maurerstr. 39-42, 10117 Berlin erteilt. Einwendungen können auch bei der Behörde, bei der die Antragsunterlagen für die Freisetzung ausliegen, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Behörden werden in der Bekanntmachung zur Auslegung aufgeführt.
In welcher Form müssen Einwendungen erfolgen, damit sie beachtet werden müssen?
Die schriftlichen Einwendungen müssen den vollen Vor- und Familiennamen und die Anschrift enthalten.
Gibt es inhaltliche Anforderungen an die Einwendungen?
Es müssen die gefährdeten Rechtsgüter aufgeführt werden. Für Landwirte und Imker von Bedeutung ist vor allem der Schutz ihrer Sachgüter. Das Verwaltungsgericht Köln sah in einer Entscheidung möglicherweise auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als mögliches Schutzgut an.
Es muss genau aufgeführt werden, was konkret durch die Freisetzung gefährdet sein könnte. In Frage kommen z.B. der Boden, das Saatgut, das Pflanzgut, die Ernte, Tiere, wie z.B. Bienen, Honig und Pollen. Auch Landwirte auf Pachtland und Imker können grundsätzlich die Gefährdung eigener Rechte geltend machen. Bei Eigenverbrauch der Produkte sind außerdem möglicherweise die eigene Gesundheit und das Leben der Landwirte und ihrer Familien gefährdet.
Der Grund für die Gefährdung des eigenen Rechtsguts muss benannt werden. Auch Verfahrensfehler wie unzureichende Auslage der Unterlagen können eingewandt werden.
Die Ausführungen müssen so konkret sein, dass die Behörde den Ausführungen nachgehen kann.
Die Einwendung muss jedoch nicht im Einzelnen die Merkmale der gentechnisch veränderten Pflanze benennen, die die Gefahr begründet. Bei der Benennung der Gefährdung ist der Kenntnisstand aufgrund der ausgelegten Unterlagen entscheidend. Daneben wird nur das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers verlangt.
Ein bloßes Nein oder die Ablehnung des Vorhabens reichen jedoch nicht aus, um gegen das Vorhaben auch vor Gericht vorgehen zu können. Auch wenn die Einwendungen nicht die Freisetzung verhindern kann, d.h. zum Verweigern der Genehmigung führt, konnten aufgrund von Einwendungen schon die Sicherungsanforderungen an Freisetzungen erhöht werden, wie z. Vergrößerung der Abstandsflächen, Umzäunung der Freisetzungen um Verschleppungen durch Tiere zu verhindern.
Sollten Sie aufgrund Ihrer Betroffenheit durch eine Freisetzung gegen diese Genehmigung klagen wollen, sollten Sie trotz dieser allgemeinen Handlungsübersicht überlegen, ob schon die Einwendung mit Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte formuliert werden kann.
Weitere Fragen?
Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie unter www.NABU.de/Gentechnik oder für die individuelle Beratung bei:
Dr. Steffi Ober
Referentin für Gentechnik und Naturschutz
NABU-Bundesgeschäftsstelle
Charitéstr. 3
10117 Berlin
Tel. 030-284 984-1612
Mobil: 0172 5254198
Fax 030-284 984-2600
Steffi.Ober@NABU.de
Ansprechpartnerin
Dr. Steffi Ober
Steffi.Ober@NABU.de
Tel. 030.28 49 84 - 16 12
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