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Hintergrundinfo
zu Naturschutz heute Ausgabe 2/00 vom 28.
April 2000
Sollen Rabenvögel
gejagt werden?
Stellungnahme des NABU
unterstützt von
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND),
Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA),
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft (DO-G),
Deutscher Rat für Vogelschutz (DRV),
Deutscher Tierschutzbund,
Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV)
und Ökologischer Jagdverband (ÖJV)
Die Art und Weise, wie die Jagd derzeit von vielen Jägern in unserem
Land ausgeübt wird, wird in der öffentlichen Meinung zunehmend
kritisiert. Jäger suchen daher Verbündete, besonders bei Artenschützern,
mit dem Argumente, die Bejagung bestimmter Arten diene hauptsächlich
der Aufrechterhaltung des biologischen Gleichgewichtes beziehungsweise
hebe die Chancenungleichheit unter "Gewinnern und Verlierern"
der menschengemachten Umgestaltung unserer Kulturlandschaft auf. Dieser
wissenschaftlich enttarnte Irrglaube findet sich in nahezu allen Aussagen
der Jägerschaft als Begründung für ihr Jagdrecht, ja sogar
für eine Notwendigkeit zur Bejagung von Beutegreifern und auch Rabenvögeln.
Es gehört demgegenüber aber bereits seit langem zum ökologischen
Allgemeinwissen, dass nur eine Abkehr von der modernen, intensiven und
industrialisierten Landwirtschaft zu einer höheren Artenvielfalt
in der Kulturlandschaft und damit zu einer lebenswerteren Umwelt für
uns Menschen führen kann, mit mehr Raum für alle Wildtiere,
für jagdlich interessante und jagdbare ebenso wie für seltene
und gefährdete.
Der NABU hat in den gemeinsam mit dem Deutschen Jagdschutzverband (DJV)
verabschiedeten Gemeinsamen Empfehlungen zum Schutz der biologischen
Vielfalt" vom 7. März 1998 klargestellt, dass er die Berechtigung
der Jagd als traditionelle Form der Landnutzung, also der Nutzung natürlicher
Ressourcen anerkennt, solange sie den Grundsätzen moderner, naturverträglicher
Wildhege und der nachhaltigen Nutzung entspricht.
Jagdliche Belange, die diesen Zielen auch aus wissenschaftlicher Sicht
nicht entsprechen oder ihnen entgegenstehen, werden dagegen vom NABU nach
wie vor abgelehnt. Der NABU lehnt daher die Aufnahme der Rabenvögel,
also Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica) und Aaskrähe
(Raben- und Nebelkrähe, Corvus corone) in die Liste der bundesweit
jagdbaren Tierarten ab, da die Jagd auf Rabenvögel sowohl den Prinzipien
der nachhaltigen Nutzung als auch allen seriösen wissenschaftlichen
Erkenntnissen, zudem auch gültigen Rechtsnormen sowie rechtlichen
und ethisch-moralischen Grundhaltungen des Natur- und Tierschutzes widerspricht.
Sie ist daher aus ökologischen, naturschutzfachlichen und nicht zuletzt
aus ethischen Gründen abzulehnen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Kolkrabe (Corvus corax) unterliegt bereits seit Inkrafttreten des
Reichsjagdgesetzes (RJG) 1935 dem Jagdrecht; er wurde in Fortführung
des RJG in die Liste der jagdbaren Arten gemäß § 2, Abs.
1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) von 1976 aufgenommen. Die Europäische
Union stellte mit der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) von 1979 alle
Singvogelarten, und damit auch Elster, Rabenkrähe und Eichelhäher,
unter Vollschutz. Die Unterschutzstellung von Elster, Aaskrähe und
Eichelhäher im deutschen Recht wurde erst 1987 in Anpassung an die
EG-Vogelschutzrichtlinie vollzogen. Der NABU - damals noch Deutscher Bund
für Vogelschutz (DBV) - hat, wie auch die anderen deutschen Naturschutzverbände,
diesen Schritt seinerzeit begrüßt (z.B. DBV 1987, DBV 1990)
und steht aus den dargelegten Gründen auch heute noch dazu.
Trotz dieser klaren Rechtslage bezüglich der Rabenvögel und
ihres Schutzes wurden die heftigen Diskussionen seit 1986 zwischen Naturschutz,
Tierschutz und Jagd weitergeführt, begründet fast ausschließlich
durch interessengesteuerte Fehlinterpretationen des Artenschwundes in
der Kulturlandschaft.
Zwischenzeitlich wurde der Rechtsschutz der Arten allerdings wieder geändert.
Im Jahr 1994 wurden die drei genannten Rabenvogel-Arten auf massiven Druck
aus der Jägerschaft (federführend: Deutschland und Bayern im
Ausschuss der Regionen") in Anhang II/2 der EG-Vogelschutzrichtlinie
aufgenommen. In Deutschland können seither, wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten,
für die Arten Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica
pica) und Aaskrähe (Corvus corone) Jagdzeiten erlassen werden.
Im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland von dieser
Möglichkeit bislang bundesgesetzlich keinen Gebrauch gemacht. Die
drei Arten unterliegen damit in Deutschland nach wie vor dem Naturschutz-
und nicht dem Jagdrecht. Die Naturschutzbehörden können aber
gemäß Art. 9 der EG-Vogelschutzrichtlinie und § 20 g,
Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Abwendung erheblicher
land-, forst-, fischerei-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher
Schäden" sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt"
und für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht..." Ausnahmen
zum Abschuss oder Fang zulassen. Auch diese Ausnahmen sind jedoch gemäß
Art. 7 der EG-Vogelschutzrichtlinie eingeschränkt: die Arten dürfen
durch Fang oder Abschuss nicht in ihrem Bestand gefährdet werden,
die Jagd darf nicht in der Brutzeit ausgeübt werden, und ihre Vermarktung
ist verboten.
Auch bei diesen Ausnahmeregelungen gilt jedoch u.a., dass das Töten
der Tiere nicht in der Brutzeit erfolgen darf, und dass das Töten
der Tiere gemäß § 1 und § 17 des Bundes-Tierschutzgesetzes
(BTierSchG) aus einem vernünftigen Grund erfolgen muss.
Aktuelle Situation
In der derzeitigen Praxis können die drei Rabenvogel-Arten bis auf
wenige Ausnahmen in allen Bundesländern, zum Teil beschränkt
auf bestimmte Arten, unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. außerhalb
der Brutzeit) reguliert", d.h. getötet oder bejagt werden.
Diese Maßnahmen werden in der Regel bisher ohne Nachweis meist pauschal
mit dem Schutz der heimischen Tierwelt und der Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher
Schäden begründet. Die angeblichen Schäden ließen
sich noch nie wissenschaftlich nachweisen, noch ein Erfolg im Sinne einer
wiederaufblühenden Artenvielfalt nach erfolgter Tötung oder
Bejagung der Rabenvögel.
Rechtlich werden nach derzeitigem Stand (Mäck et al. 1999) in den
einzelnen Bundes-ländern folgende Wege bei der "Bekämpfung"
der Rabenvögel begangen:
- Erlass einer Länderverordnung nach § 20g Abs. 6 BNatSchG,
mit der allgemein durch Rechtsverordnung - generelle Abschusserlaubnis
- Ausnahmen von den Rechts-vorschriften erlassen werden: Baden-Württemberg,
Bayern, Nordrhein-Westfalen;
- Aufnahme von Arten in einer Landesverordnung zum Landesjagdrecht, mit
der bestimmte Arten im Rahmen der Jagdzeit bejagt werden dürfen:
Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen;
- Einzelfallausnahmen nach § 20g Abs. 6 BNatSchG, nach der die zuständige
Landesbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des §
20f Abs. 1 BNatSchG zulassen kann: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.
Die Verordnungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen, die keine Vermarktungsverbote
enthalten, die Überstellung der nach BNatSchG geschützten Arten
in Länderjagdgesetze und die Zulassung "genereller Ausnahmeregelungen"
ohne Einzelfallregelung oder gar Schadensnachweis widersprechen nach Auffassung
des NABU und vieler Rechtsexperten eklatant der EU-VSchRL und geltendem
Bundesrecht. Folgerichtig wurde daher Anfang Februar 2000 in Rheinland-Pfalz
eine Verfassungsklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen die dort
im Frühjahr 1999 erlassene Überstellung von Elster und Rabenkrähe
ins Jagdrecht eingereicht.
Auch die (ab Sommer: 16.7. oder 1.8.) z.T. bis in die Brutzeit reichenden
Jagdzeiten (Niedersachsen: bis 30. April !!, in den meisten Ländern
bis 15. oder 31. (NRW) März) widersprechen nach Auffassung des NABU
eklatant der EG-Vogelschutzrichtlinie. Seitens der Europäischen Kommission
wurde daher bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
eingeleitet.
Die Aufnahme der Rabenvögel in die Liste der jagdbaren Tierarten
auf Bundesebene wird aus Jagdkreisen immer wieder gefordert. Der Bundesumweltminister
lehnt jedoch eine Ausgliederung der Rabenvögel aus dem Naturschutzrecht
entschieden ab. Er ließ darüber hinaus verlautbaren, dass er
in diesem Sinne die Länder zur Rücknahme ihrer rechtlich strenggenommen
gar nicht wirksamen und gegen Bundesrecht verstoßenden Länderverordnungen
auffordern wird.
Die pauschalen Ausnahmegenehmigungen und Jagdregelungen, die entgegen
gültigem Bundesrecht seit vielen Jahren vom Gesetzgeber geduldet
werden, kosten de facto vielen hunderttausend Rabenvögeln das Leben.
Alleine in NRW wurden nach Angaben des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV)
im Jagdjahr 1995/96 4.603 Eichelhäher, 58.688 Elstern und 55.458
Rabenkrähen geschossen, im Jagdjahr 1997/98 4.398 Eichelhäher,
61.015 Elstern und 65.020 Rabenkrähen.
In Rheinland-Pfalz wurden allein in den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten
der neuen Jagdregelung 5.034 Rabenkrähen und 6.133 Elstern geschossen.
Damit wurde - auf ein Jahr hochgerechnet - die Abschussquote verdreifacht.
Gegenüber dem Verbotszeitraum wurde die Abschussquote bei Rabenkrähen
sogar verzwanzigfacht; bei Elstern stieg sie in nur zwei Monaten Jagdzeit
um mehr als das Zweihundertfache gegenüber den vorangegangenen zwei
Monaten (Pressemeldung von Bündnis 90/ Die Grünen Rheinland-Pfalz
vom 3.12.1999). Und dies, obwohl ein eigens von der Landesregierung in
Auftrag gegebenes mehrjähriges Gutachten der Universitäten Kaiserslautern
und Mainz zweifelsfrei nachgewiesen hatte, dass auch in Rheinland-Pfalz
von den Rabenvögeln weder eine Niederwildgefährdung noch eine
andere Schadwirkung ausgeht (Martens & Helb 1998).
Fachliche Bewertung
Eine wesentliche und grundlegende Voraussetzung jeglicher Jagd muss es
sein, die Beute der menschlichen Verwertung zuzuführen. Rabenvögel
werden nicht verwertet; eine nachhaltige Nutzung findet damit nicht statt.
Moderne, nachhaltige" Jagd kommt ohne die angebliche Regulierung
von Prädatoren, z.B. zum Zwecke der Erhöhung der Nutzung jagdlich
gewünschter" Arten, aus (NABU Baden-Württemberg 1999).
Die als Begründung für einen Abschuss immer wieder zitierten
Argumente einer angeblichen Gefährdung anderer Singvogelarten, von
Niederwild oder erheblicher Schäden in der Landwirtschaft sind nach
allen seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht haltbar und
mehrfach widerlegt worden. Stellvertretend seien hier nur die Untersuchungen
von Kooiker, das allgemein verständliche wissenschaftliche Werk von
Epple (1997) sowie die umfassende Dissertation von Mäck (1998) genannt.
Diese Ergebnisse werden auch von regionalen Studien bestätigt (z.B.
Bellebaum et al. 1998, Knief et al. 1993). Darüber hinaus ergaben
auch die Untersuchungen der Universitäten von Mainz (Prof. Dr. Martens)
und Kaiserslautern (PD Dr. H.-W. Helb) im Rahmen des "Rabenvogel-Gutachtens"
von 1998 (vgl. Helb 1999) sowie ein aktueller Bericht des Bundesamtes
für Naturschutz (BfN) an das Bundesumweltministerium (Mäck et
al. 1999), dass eine flächendeckende Bejagung von Elstern, Eichelhähern
und Rabenkrähen weder fachlich oder juristisch zu begründen,
noch ethisch-moralisch zu rechtfertigen ist.
Auch die in Jagdkreisen immer wieder angeführten, angeblich im Sinne
der Wiederherstellung von Artenvielfalt erfolgreichen "Räuber-Ausschluss-Versuche"
halten letztendlich einer langfristigen, wissenschaftlichen Überprüfung
nicht stand (vgl. Newton 1998). Kurzfristig lassen sich nach Eliminierung
aller Beutegreifer natürlich höhere Herbstbestände der
Beutearten erzielen, doch mit einer langfristig wirksamen Populationszunahme
hat dieser Effekt keinen Zusammenhang; schon gar nicht mit der Wiederherstellung
einer früheren Artenvielfalt, zumal am Anfang eine brutale Artenverminderung
durch Abschuss steht. Aber weit schlimmer, werden in einer künstlich
prädatorenfreien "Natur" für natürliche Verhältnisse
völlig lebensuntüchtige Beutetiere "herangezüchtet"
die in dieser Zahl gar keinen Platz im Lebensraum finden, wenn dieser
nicht gleichzeitig entscheidend verbessert wird.
Auch die seinerzeit von der EG herangezogenen Daten von Herrn Dr. Hermann
Ellenberg lassen jetzt nach Jahren der Beobachtung erkennen, dass seine
Prognose, Rabenvögel könnten durch Abschuss nicht in ihrem Bestand
gefährdet werden, zu optimistisch war. Darüber hinaus wurden
die zugrundeliegenden Annahmen Ellenbergs bezüglich der Produktivität
und darauf basierend die Annahmen bezüglich der möglichen Jagdstrecken
in der Dissertation von Mäck (1998) - zumindest bei der Elster -
als um Größenordnungen fehlerhaft widerlegt. In weiten Teilen
der Feldflur außerhalb befriedeter Grundstücke werden bereits
nur noch wenige oder gar keine Feldelstern mehr angetroffen.
Der aktuelle Bericht des Bundesamtes für Naturschutz (Mäck et
al. 1999) kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Elster zwar noch lokale
Zunahmen in Siedlungsgebieten zeigt, während in der Feldflur, ähnlich
wie bei der Aaskrähe, drastische Bestandseinbrüche zu verzeichnen
sind. Vom Eichelhäher gibt es wesentlich weniger Daten zur Populationsentwicklung,
doch kehrt sich sein Einwandern in städtische Bereiche bereits wieder
um und die großflächigen Fichtenaufforstungen der Vergangenheit
beraubten ihn grundsätzlich eines Großteils seines ursprünglichen
Lebensraumes.
Juristische Bewertung
Die EG-VSchRL von 1979 hätte von den einzelnen Mitgliedsstaaten der
EG binnen zwei Jahren in nationales Recht überführt werden müssen.
Die BRD kam dem mit fast 10 Jahren Verspätung durch die Anpassung
des BNatSchG und der BArtSchV am 1.1.1987 nach. Die spätere, auf
Druck der Jagdlobby zustande gekommenen Änderung der EG-VSchRL mit
der europaweiten Lockerung des Schutzes der Rabenvögel kann von den
Mitgliedsstaaten übernommen werden, sie muss es aber nicht.
Deutschland ist der wissenschaftlichen Fachmeinung gefolgt und hat trotz
einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des BNatSchG am Schutzstatus
der Rabenvögel nichts verändert. Auf Bundesebene wurde eine
entsprechende Änderung der BArtSchV auch bei der letzten Novelle
im Jahr 1998 abgelehnt, daher gelten Elstern, Eichelhäher und Rabenkrähen
weiterhin als geschützte Arten.
Grundsätzlich ist das BJagdG dem BNatSchG gleichgestellt, doch ist
das BNatSchG bei weitem das modernere Recht. So sind zum Beispiel die
beiden Hauptinteressen des BJagdG, der Schutz jagdlicher Privilegien und
der Schutz hoher Wilddichten mit dem Hegeziel großer Trophäen,
wie seit Jahrhunderten auch heute noch bestimmend. Jagdbar sind nur solche
Arten, die im BJagdG aufgeführt sind; dies sind außer dem Kolkraben
keine anderen Rabenvogelarten. Nach Überführung der Vorgaben
der EG-VSchRL in das BNatSchG wurden mit Inkrafttreten der BArtSchV 1986
neben einer Vielzahl von Tieren auch Elster, Eichelhäher und Aaskrähe
unter Schutz gestellt. Seither können die Bundesländer nicht
mehr so wie früher, als diese Vogelarten nicht dem BNatSchG unterstellt
waren, eine Bejagung nach Länderrecht gestatten. Die Vorgaben der
EG-VSchRL sind für beide Rechtskreise bindend. Der Bundes-Artenschutz
erstreckt sich somit seit 1986 auf nach manchem Landesrecht vormals jagdbares
Tier.
Zudem fordert das Tierschutzgesetz in § 1 und 17 einen vernünftigen
Grund für das Töten von Tieren. Alle seriösen wissenschaftlichen
Untersuchungen zeigen, dass es diesen vernünftigen Grund für
das Töten von Rabenvögeln nicht gibt (vgl. Mäck et al.
1999).
Forderungen des
NABU
- Die Rabenvögel müssen im Schutz des Naturschutzrechts verbleiben,
da es keinen sachlichen Grund gibt, sie daraus zu entlassen oder pauschale
Regelungen für ihre Entnahme aus der Natur zu treffen. Die auf falschen
Annahmen begründete Überstellung in den Anhang II/2 der EG-VSchRL
ist zurückzunehmen.
- Eine flächendeckende Bejagung oder Tötung von Rabenvögeln
ist naturschutzfachlich nicht sinnvoll und dient nicht der Erhaltung der
biologischen Vielfalt; sie ist daher umgehend einzustellen.
- Begründeten Anträgen auf Tötung von Rabenvögeln
kann im Rahmen des BNatSchG in Ausnahmefällen stattgegeben werden.
Allerdings dürfen diese Ausnahmegenehmigungen nicht von der Unteren
Naturschutzbehörde erteilt werden, da nachgewiesen wurde, dass zuverlässige
Kontrollen durch diese Behörden vielerorts nicht durchgeführt
wurden und Bestandserhebungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgeschaltet
wurden. Die Zulassung einer Ausnahmegenehmigung setzt allerdings u.a.
voraus, dass Schäden nachprüfbar nach-gewiesen wurden, diese
ein zumutbares Maß überschreiten, keine Alternativmethoden
(z.B. Vergrämung oder geänderte Bewirtschaftungspraxis) bestehen,
die Bestände der betroffenen Populationen nicht nachteilig beeinflusst
werden und wissenschaftlich abgesichert zielorientierte Erfolgsaussichten
bestehen. Der Erfolg oder Misserfolg der Eingriffe ist zu dokumentieren.
Die Maßnahmen müssen lokal und zeitlich begrenzt sein und in
ihrer Wirkung überprüft werden.
- Bestandsermittlungen bei Rabenvögeln sind mit standardisierten
Methoden durchzuführen; populationsbiologische Arbeiten sind wissenschaftlich
abzusichern, bevor allgemeingültige Schlüsse daraus gezogen
werden können. Ebenso müssen politische Entscheidungen über
ein Bestandsmanagement bei Rabenvögeln wissenschaftliche Erkenntnisse
berücksichtigen.
- Eine Verfolgung von Beutegreifern und Rabenvögeln mit dem Ziel
einer jagdlichen Ertragssteigerung zum Beispiel beim Niederwild ist nach
Mooij (1998) eine reine Symptombekämpfung. Das Verfolgen und Töten
lässt sich daher mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbaren.
- Die Rolle der Rabenvögel im Naturhaushalt als Aasvertilger, Nestbauer,
Waldbegründer, aber auch als teilweiser Beutegreifer ist viel zu
bedeutsam, als dass sie dem kurzfristigen Ertragsdenken einiger Jäger
geopfert werden darf. Dies muss in Aufklärungs- und Informationskampagnen
der breiten Öffentlichkeit erklärt werden; die Naturschutzverbände
fordern hierbei den Gesetzgeber zur Unterstützung auf.
- Der NABU tritt folglich nach wie vor entschieden und kompromisslos für
den besonderen Schutz von Rabenkrähe, Eichelhäher und Elster
ein.
- Der NABU fordert zudem die Streichung des Kolkraben aus § 2, 1
BJagdG; sowie die Streichung des § 2, 2 BJagdG.
Literatur
Bellebaum, J. & K. Nottmeyer-Linden (1998): Gibt es Überpopulationen"
von Elster, Rabenkrähe und Eichelhäher in Nordrhein-Westfalen?
- LÖBF-Mitteilungen 1998, Heft 1: 29-34.
DBV (Hrsg.)
(1987): Schutz der Rabenvögel. Stellungnahme des Deutschen Bundes
für Vogelschutz. Broschüre, Bonn, 28 Seiten.
DBV (Hrsg.) (1990): Schutz der Elster. Neue Rechtslage im Artenschutz
alle Rabenvögel sind besonders geschützt. DBV-Info,
Bonn, 4 Seiten.
Epple, W. (1997a): Rabenvögel. Göttervögel, Galgenvögel,
Ein Plädoyer im Rabenvogelstreit. Verlag G. Braun, Karlsruhe.
Epple, W. (1997b): Zum Schutz der Rabenvögel. Informationsdienst
Naturschutz Niedersachsen, Heft 5/97.
Helb, H.-W. (1999): Wissenschaftliche Begleituntersuchungen an Elster
(Pica pica) und Rabenkrähe (Corvus c. corone) in Rheinland-Pfalz.
Pollichia-Kurier 15 (1): 6-10.
Knief, W. & P. Borkenhagen (1993): Ist eine Bestandsregulierung von
Rabenkrähen und Elstern erforderlich? Ein Untersuchungsbeispiel aus
Schleswig-Holstein. Natur und Landschaft 68: 102-107.
Kooiker, G. (1991): Untersuchungen zum Einfluss der Elster Pica pica
auf ausgewählte Stadtvogelarten in Osnabrück. Vogelwelt
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Kooiker, G. (1994): Weitere Ergebnisse zum Einfluss der Elster Pica
pica auf Stadtvogelarten in Osnabrück. Vogelwelt 115:
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Kooiker, G. & C.V. Buckow (1999): Die Elster. Ein Rabenvogel im Visier.
144 Seiten. Aula-Verlag, Sammlung Vogelkunde.
Mäck, U. (1998): Populationsbiologie und Raumnutzung der Elster in
einem urbanen Raum. Ökologie der Vögel, Band 20, Heft
1.
Mäck, U., M.-E. Jürgens, P. Boye & H. Haupt (1999): Aaskrähe
(Corvus corone), Elster (Pica pica) und Eichelhäher (Garrulus glandarius)
in Deutschland. Betrachtungen zu ihrer Rolle im Naturhaushalt sowie zur
Notwendigkeit eines Bestandsmanagements. Natur und Landschaft 74:
485- 493.
Mäck, U. & M.-E. Jürgens (1999): Aaskrähe, Elster und
Eichelhäher in Deutschland. Bericht über den Kenntnisstand und
die Diskussionen zur Rolle von Aaskrähe (Corvus corone), Elster (Pica
pica) und Eichelhäher (Garrulus glandarius) im Naturhaushalt sowie
die Notwendigkeit eines Bestandsmanagements. BfN-Schriftenreihe,
Bonn-Bad Godesberg, 252 Seiten.
NABU Baden-Württemberg (1999): Jagd als naturnahe Landnutzung. Wege
zu einer zeitgemäßen Jagdpraxis. Broschüre, Stuttgart,
61 Seiten.
Mooij, J. (1998): Zum Einfluss von Biotopeignung und Prädatoren auf
die Bestände einiger Niederwildarten. Beiträge zur Jagd-
und Wildforschung, Bd. 23, S. 161-178.
Newton, I. (1998): Population limitation in birds. London (Academic
Press), 597 Seiten.
Witt, K. (1989): Haben Elstern (Pica pica) einen Einfluss auf die Kleinvogelwelt
einer Großstadt? Vogelwelt 110: 144-150.
Hintergrundinfo zu
Naturschutz
heute, Ausgabe
2/00 vom 28. April 2000
Inhaltsverzeichnis Ausgabe
2/00
Naturschutz
heute ist das Mitgliedermagazin des 1899 gegründeten Naturschutzbundes
Deutschland (NABU). Mehr über den NABU und seine Aktivitäten
unter www.nabu.de.
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