Hintergrundinfo zu Naturschutz heute – Ausgabe 2/00 vom 28. April 2000


Sollen Rabenvögel gejagt werden?
Stellungnahme des NABU

unterstützt von
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND),
Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA),
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft (DO-G),
Deutscher Rat für Vogelschutz (DRV),
Deutscher Tierschutzbund,
Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV)
und Ökologischer Jagdverband (ÖJV)


Die Art und Weise, wie die Jagd derzeit von vielen Jägern in unserem Land ausgeübt wird, wird in der öffentlichen Meinung zunehmend kritisiert. Jäger suchen daher Verbündete, besonders bei Artenschützern, mit dem Argumente, die Bejagung bestimmter Arten diene hauptsächlich der Aufrechterhaltung des biologischen Gleichgewichtes beziehungsweise hebe die Chancenungleichheit unter "Gewinnern und Verlierern" der menschengemachten Umgestaltung unserer Kulturlandschaft auf. Dieser wissenschaftlich enttarnte Irrglaube findet sich in nahezu allen Aussagen der Jägerschaft als Begründung für ihr Jagdrecht, ja sogar für eine Notwendigkeit zur Bejagung von Beutegreifern und auch Rabenvögeln.

Es gehört demgegenüber aber bereits seit langem zum ökologischen Allgemeinwissen, dass nur eine Abkehr von der modernen, intensiven und industrialisierten Landwirtschaft zu einer höheren Artenvielfalt in der Kulturlandschaft und damit zu einer lebenswerteren Umwelt für uns Menschen führen kann, mit mehr Raum für alle Wildtiere, für jagdlich interessante und jagdbare ebenso wie für seltene und gefährdete.

Der NABU hat in den gemeinsam mit dem Deutschen Jagdschutzverband (DJV) verabschiedeten „Gemeinsamen Empfehlungen zum Schutz der biologischen Vielfalt" vom 7. März 1998 klargestellt, dass er die Berechtigung der Jagd als traditionelle Form der Landnutzung, also der Nutzung natürlicher Ressourcen anerkennt, solange sie den Grundsätzen moderner, naturverträglicher Wildhege und der nachhaltigen Nutzung entspricht.

Jagdliche Belange, die diesen Zielen auch aus wissenschaftlicher Sicht nicht entsprechen oder ihnen entgegenstehen, werden dagegen vom NABU nach wie vor abgelehnt. Der NABU lehnt daher die Aufnahme der Rabenvögel, also Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica) und Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe, Corvus corone) in die Liste der bundesweit jagdbaren Tierarten ab, da die Jagd auf Rabenvögel sowohl den Prinzipien der nachhaltigen Nutzung als auch allen seriösen wissenschaftlichen Erkenntnissen, zudem auch gültigen Rechtsnormen sowie rechtlichen und ethisch-moralischen Grundhaltungen des Natur- und Tierschutzes widerspricht. Sie ist daher aus ökologischen, naturschutzfachlichen und nicht zuletzt aus ethischen Gründen abzulehnen.

Rechtlicher Hintergrund
Der Kolkrabe (Corvus corax) unterliegt bereits seit Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes (RJG) 1935 dem Jagdrecht; er wurde in Fortführung des RJG in die Liste der jagdbaren Arten gemäß § 2, Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) von 1976 aufgenommen. Die Europäische Union stellte mit der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) von 1979 alle Singvogelarten, und damit auch Elster, Rabenkrähe und Eichelhäher, unter Vollschutz. Die Unterschutzstellung von Elster, Aaskrähe und Eichelhäher im deutschen Recht wurde erst 1987 in Anpassung an die EG-Vogelschutzrichtlinie vollzogen. Der NABU - damals noch Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) - hat, wie auch die anderen deutschen Naturschutzverbände, diesen Schritt seinerzeit begrüßt (z.B. DBV 1987, DBV 1990) und steht aus den dargelegten Gründen auch heute noch dazu.

Trotz dieser klaren Rechtslage bezüglich der Rabenvögel und ihres Schutzes wurden die heftigen Diskussionen seit 1986 zwischen Naturschutz, Tierschutz und Jagd weitergeführt, begründet fast ausschließlich durch interessengesteuerte Fehlinterpretationen des Artenschwundes in der Kulturlandschaft.

Zwischenzeitlich wurde der Rechtsschutz der Arten allerdings wieder geändert. Im Jahr 1994 wurden die drei genannten Rabenvogel-Arten auf massiven Druck aus der Jägerschaft (federführend: Deutschland und Bayern im „Ausschuss der Regionen") in Anhang II/2 der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgenommen. In Deutschland können seither, wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten, für die Arten Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica) und Aaskrähe (Corvus corone) Jagdzeiten erlassen werden.

Im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland von dieser Möglichkeit bislang bundesgesetzlich keinen Gebrauch gemacht. Die drei Arten unterliegen damit in Deutschland nach wie vor dem Naturschutz- und nicht dem Jagdrecht. Die Naturschutzbehörden können aber gemäß Art. 9 der EG-Vogelschutzrichtlinie und § 20 g, Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) „zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden" sowie „zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt" und für „Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht..." Ausnahmen zum Abschuss oder Fang zulassen. Auch diese Ausnahmen sind jedoch gemäß Art. 7 der EG-Vogelschutzrichtlinie eingeschränkt: die Arten dürfen durch Fang oder Abschuss nicht in ihrem Bestand gefährdet werden, die Jagd darf nicht in der Brutzeit ausgeübt werden, und ihre Vermarktung ist verboten.

Auch bei diesen Ausnahmeregelungen gilt jedoch u.a., dass das Töten der Tiere nicht in der Brutzeit erfolgen darf, und dass das Töten der Tiere gemäß § 1 und § 17 des Bundes-Tierschutzgesetzes (BTierSchG) aus einem vernünftigen Grund erfolgen muss.

Aktuelle Situation
In der derzeitigen Praxis können die drei Rabenvogel-Arten bis auf wenige Ausnahmen in allen Bundesländern, zum Teil beschränkt auf bestimmte Arten, unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. außerhalb der Brutzeit) „reguliert", d.h. getötet oder bejagt werden. Diese Maßnahmen werden in der Regel bisher ohne Nachweis meist pauschal mit dem Schutz der heimischen Tierwelt und der Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden begründet. Die angeblichen Schäden ließen sich noch nie wissenschaftlich nachweisen, noch ein Erfolg im Sinne einer wiederaufblühenden Artenvielfalt nach erfolgter Tötung oder Bejagung der Rabenvögel.

Rechtlich werden nach derzeitigem Stand (Mäck et al. 1999) in den einzelnen Bundes-ländern folgende Wege bei der "Bekämpfung" der Rabenvögel begangen:

- Erlass einer Länderverordnung nach § 20g Abs. 6 BNatSchG, mit der allgemein durch Rechtsverordnung - generelle Abschusserlaubnis - Ausnahmen von den Rechts-vorschriften erlassen werden: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen;

- Aufnahme von Arten in einer Landesverordnung zum Landesjagdrecht, mit der bestimmte Arten im Rahmen der Jagdzeit bejagt werden dürfen: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen;

- Einzelfallausnahmen nach § 20g Abs. 6 BNatSchG, nach der die zuständige Landesbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 20f Abs. 1 BNatSchG zulassen kann: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.

Die Verordnungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen, die keine Vermarktungsverbote enthalten, die Überstellung der nach BNatSchG geschützten Arten in Länderjagdgesetze und die Zulassung "genereller Ausnahmeregelungen" ohne Einzelfallregelung oder gar Schadensnachweis widersprechen nach Auffassung des NABU und vieler Rechtsexperten eklatant der EU-VSchRL und geltendem Bundesrecht. Folgerichtig wurde daher Anfang Februar 2000 in Rheinland-Pfalz eine Verfassungsklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen die dort im Frühjahr 1999 erlassene Überstellung von Elster und Rabenkrähe ins Jagdrecht eingereicht.

Auch die (ab Sommer: 16.7. oder 1.8.) z.T. bis in die Brutzeit reichenden Jagdzeiten (Niedersachsen: bis 30. April !!, in den meisten Ländern bis 15. oder 31. (NRW) März) widersprechen nach Auffassung des NABU eklatant der EG-Vogelschutzrichtlinie. Seitens der Europäischen Kommission wurde daher bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.

Die Aufnahme der Rabenvögel in die Liste der jagdbaren Tierarten auf Bundesebene wird aus Jagdkreisen immer wieder gefordert. Der Bundesumweltminister lehnt jedoch eine Ausgliederung der Rabenvögel aus dem Naturschutzrecht entschieden ab. Er ließ darüber hinaus verlautbaren, dass er in diesem Sinne die Länder zur Rücknahme ihrer rechtlich strenggenommen gar nicht wirksamen und gegen Bundesrecht verstoßenden Länderverordnungen auffordern wird.

Die pauschalen Ausnahmegenehmigungen und Jagdregelungen, die entgegen gültigem Bundesrecht seit vielen Jahren vom Gesetzgeber geduldet werden, kosten de facto vielen hunderttausend Rabenvögeln das Leben. Alleine in NRW wurden nach Angaben des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) im Jagdjahr 1995/96 4.603 Eichelhäher, 58.688 Elstern und 55.458 Rabenkrähen geschossen, im Jagdjahr 1997/98 4.398 Eichelhäher, 61.015 Elstern und 65.020 Rabenkrähen.

In Rheinland-Pfalz wurden allein in den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Jagdregelung 5.034 Rabenkrähen und 6.133 Elstern geschossen. Damit wurde - auf ein Jahr hochgerechnet - die Abschussquote verdreifacht. Gegenüber dem Verbotszeitraum wurde die Abschussquote bei Rabenkrähen sogar verzwanzigfacht; bei Elstern stieg sie in nur zwei Monaten Jagdzeit um mehr als das Zweihundertfache gegenüber den vorangegangenen zwei Monaten (Pressemeldung von Bündnis 90/ Die Grünen Rheinland-Pfalz vom 3.12.1999). Und dies, obwohl ein eigens von der Landesregierung in Auftrag gegebenes mehrjähriges Gutachten der Universitäten Kaiserslautern und Mainz zweifelsfrei nachgewiesen hatte, dass auch in Rheinland-Pfalz von den Rabenvögeln weder eine Niederwildgefährdung noch eine andere Schadwirkung ausgeht (Martens & Helb 1998).

Fachliche Bewertung
Eine wesentliche und grundlegende Voraussetzung jeglicher Jagd muss es sein, die Beute der menschlichen Verwertung zuzuführen. Rabenvögel werden nicht verwertet; eine nachhaltige Nutzung findet damit nicht statt. Moderne, „nachhaltige" Jagd kommt ohne die angebliche Regulierung von Prädatoren, z.B. zum Zwecke der Erhöhung der Nutzung jagdlich „gewünschter" Arten, aus (NABU Baden-Württemberg 1999).

Die als Begründung für einen Abschuss immer wieder zitierten Argumente einer angeblichen Gefährdung anderer Singvogelarten, von Niederwild oder erheblicher Schäden in der Landwirtschaft sind nach allen seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht haltbar und mehrfach widerlegt worden. Stellvertretend seien hier nur die Untersuchungen von Kooiker, das allgemein verständliche wissenschaftliche Werk von Epple (1997) sowie die umfassende Dissertation von Mäck (1998) genannt. Diese Ergebnisse werden auch von regionalen Studien bestätigt (z.B. Bellebaum et al. 1998, Knief et al. 1993). Darüber hinaus ergaben auch die Untersuchungen der Universitäten von Mainz (Prof. Dr. Martens) und Kaiserslautern (PD Dr. H.-W. Helb) im Rahmen des "Rabenvogel-Gutachtens" von 1998 (vgl. Helb 1999) sowie ein aktueller Bericht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) an das Bundesumweltministerium (Mäck et al. 1999), dass eine flächendeckende Bejagung von Elstern, Eichelhähern und Rabenkrähen weder fachlich oder juristisch zu begründen, noch ethisch-moralisch zu rechtfertigen ist.

Auch die in Jagdkreisen immer wieder angeführten, angeblich im Sinne der Wiederherstellung von Artenvielfalt erfolgreichen "Räuber-Ausschluss-Versuche" halten letztendlich einer langfristigen, wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand (vgl. Newton 1998). Kurzfristig lassen sich nach Eliminierung aller Beutegreifer natürlich höhere Herbstbestände der Beutearten erzielen, doch mit einer langfristig wirksamen Populationszunahme hat dieser Effekt keinen Zusammenhang; schon gar nicht mit der Wiederherstellung einer früheren Artenvielfalt, zumal am Anfang eine brutale Artenverminderung durch Abschuss steht. Aber weit schlimmer, werden in einer künstlich prädatorenfreien "Natur" für natürliche Verhältnisse völlig lebensuntüchtige Beutetiere "herangezüchtet" die in dieser Zahl gar keinen Platz im Lebensraum finden, wenn dieser nicht gleichzeitig entscheidend verbessert wird.

Auch die seinerzeit von der EG herangezogenen Daten von Herrn Dr. Hermann Ellenberg lassen jetzt nach Jahren der Beobachtung erkennen, dass seine Prognose, Rabenvögel könnten durch Abschuss nicht in ihrem Bestand gefährdet werden, zu optimistisch war. Darüber hinaus wurden die zugrundeliegenden Annahmen Ellenbergs bezüglich der Produktivität und darauf basierend die Annahmen bezüglich der möglichen Jagdstrecken in der Dissertation von Mäck (1998) - zumindest bei der Elster - als um Größenordnungen fehlerhaft widerlegt. In weiten Teilen der Feldflur außerhalb befriedeter Grundstücke werden bereits nur noch wenige oder gar keine Feldelstern mehr angetroffen.

Der aktuelle Bericht des Bundesamtes für Naturschutz (Mäck et al. 1999) kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Elster zwar noch lokale Zunahmen in Siedlungsgebieten zeigt, während in der Feldflur, ähnlich wie bei der Aaskrähe, drastische Bestandseinbrüche zu verzeichnen sind. Vom Eichelhäher gibt es wesentlich weniger Daten zur Populationsentwicklung, doch kehrt sich sein Einwandern in städtische Bereiche bereits wieder um und die großflächigen Fichtenaufforstungen der Vergangenheit beraubten ihn grundsätzlich eines Großteils seines ursprünglichen Lebensraumes.

Juristische Bewertung
Die EG-VSchRL von 1979 hätte von den einzelnen Mitgliedsstaaten der EG binnen zwei Jahren in nationales Recht überführt werden müssen. Die BRD kam dem mit fast 10 Jahren Verspätung durch die Anpassung des BNatSchG und der BArtSchV am 1.1.1987 nach. Die spätere, auf Druck der Jagdlobby zustande gekommenen Änderung der EG-VSchRL mit der europaweiten Lockerung des Schutzes der Rabenvögel kann von den Mitgliedsstaaten übernommen werden, sie muss es aber nicht.

Deutschland ist der wissenschaftlichen Fachmeinung gefolgt und hat trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des BNatSchG am Schutzstatus der Rabenvögel nichts verändert. Auf Bundesebene wurde eine entsprechende Änderung der BArtSchV auch bei der letzten Novelle im Jahr 1998 abgelehnt, daher gelten Elstern, Eichelhäher und Rabenkrähen weiterhin als geschützte Arten.

Grundsätzlich ist das BJagdG dem BNatSchG gleichgestellt, doch ist das BNatSchG bei weitem das modernere Recht. So sind zum Beispiel die beiden Hauptinteressen des BJagdG, der Schutz jagdlicher Privilegien und der Schutz hoher Wilddichten mit dem Hegeziel großer Trophäen, wie seit Jahrhunderten auch heute noch bestimmend. Jagdbar sind nur solche Arten, die im BJagdG aufgeführt sind; dies sind außer dem Kolkraben keine anderen Rabenvogelarten. Nach Überführung der Vorgaben der EG-VSchRL in das BNatSchG wurden mit Inkrafttreten der BArtSchV 1986 neben einer Vielzahl von Tieren auch Elster, Eichelhäher und Aaskrähe unter Schutz gestellt. Seither können die Bundesländer nicht mehr so wie früher, als diese Vogelarten nicht dem BNatSchG unterstellt waren, eine Bejagung nach Länderrecht gestatten. Die Vorgaben der EG-VSchRL sind für beide Rechtskreise bindend. Der Bundes-Artenschutz erstreckt sich somit seit 1986 auf nach manchem Landesrecht vormals jagdbares Tier.

Zudem fordert das Tierschutzgesetz in § 1 und 17 einen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren. Alle seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, dass es diesen vernünftigen Grund für das Töten von Rabenvögeln nicht gibt (vgl. Mäck et al. 1999).

Forderungen des NABU
- Die Rabenvögel müssen im Schutz des Naturschutzrechts verbleiben, da es keinen sachlichen Grund gibt, sie daraus zu entlassen oder pauschale Regelungen für ihre Entnahme aus der Natur zu treffen. Die auf falschen Annahmen begründete Überstellung in den Anhang II/2 der EG-VSchRL ist zurückzunehmen.

- Eine flächendeckende Bejagung oder Tötung von Rabenvögeln ist naturschutzfachlich nicht sinnvoll und dient nicht der Erhaltung der biologischen Vielfalt; sie ist daher umgehend einzustellen.

- Begründeten Anträgen auf Tötung von Rabenvögeln kann im Rahmen des BNatSchG in Ausnahmefällen stattgegeben werden. Allerdings dürfen diese Ausnahmegenehmigungen nicht von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden, da nachgewiesen wurde, dass zuverlässige Kontrollen durch diese Behörden vielerorts nicht durchgeführt wurden und Bestandserhebungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgeschaltet wurden. Die Zulassung einer Ausnahmegenehmigung setzt allerdings u.a. voraus, dass Schäden nachprüfbar nach-gewiesen wurden, diese ein zumutbares Maß überschreiten, keine Alternativmethoden (z.B. Vergrämung oder geänderte Bewirtschaftungspraxis) bestehen, die Bestände der betroffenen Populationen nicht nachteilig beeinflusst werden und wissenschaftlich abgesichert zielorientierte Erfolgsaussichten bestehen. Der Erfolg oder Misserfolg der Eingriffe ist zu dokumentieren. Die Maßnahmen müssen lokal und zeitlich begrenzt sein und in ihrer Wirkung überprüft werden.

- Bestandsermittlungen bei Rabenvögeln sind mit standardisierten Methoden durchzuführen; populationsbiologische Arbeiten sind wissenschaftlich abzusichern, bevor allgemeingültige Schlüsse daraus gezogen werden können. Ebenso müssen politische Entscheidungen über ein Bestandsmanagement bei Rabenvögeln wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.

- Eine Verfolgung von Beutegreifern und Rabenvögeln mit dem Ziel einer jagdlichen Ertragssteigerung zum Beispiel beim Niederwild ist nach Mooij (1998) eine reine Symptombekämpfung. Das Verfolgen und Töten lässt sich daher mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbaren.

- Die Rolle der Rabenvögel im Naturhaushalt als Aasvertilger, Nestbauer, Waldbegründer, aber auch als teilweiser Beutegreifer ist viel zu bedeutsam, als dass sie dem kurzfristigen Ertragsdenken einiger Jäger geopfert werden darf. Dies muss in Aufklärungs- und Informationskampagnen der breiten Öffentlichkeit erklärt werden; die Naturschutzverbände fordern hierbei den Gesetzgeber zur Unterstützung auf.

- Der NABU tritt folglich nach wie vor entschieden und kompromisslos für den besonderen Schutz von Rabenkrähe, Eichelhäher und Elster ein.

- Der NABU fordert zudem die Streichung des Kolkraben aus § 2, 1 BJagdG; sowie die Streichung des § 2, 2 BJagdG.

 

Literatur
Bellebaum, J. & K. Nottmeyer-Linden (1998): Gibt es „Überpopulationen" von Elster, Rabenkrähe und Eichelhäher in Nordrhein-Westfalen? - LÖBF-Mitteilungen 1998, Heft 1: 29-34.

DBV (Hrsg.) (1987): Schutz der Rabenvögel. Stellungnahme des Deutschen Bundes für Vogelschutz. – Broschüre, Bonn, 28 Seiten.

DBV (Hrsg.) (1990): Schutz der Elster. Neue Rechtslage im Artenschutz – alle Rabenvögel sind besonders geschützt. – DBV-Info, Bonn, 4 Seiten.

Epple, W. (1997a): Rabenvögel. Göttervögel, Galgenvögel, Ein Plädoyer im Rabenvogelstreit. – Verlag G. Braun, Karlsruhe.

Epple, W. (1997b): Zum Schutz der Rabenvögel. – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 5/97.

Helb, H.-W. (1999): Wissenschaftliche Begleituntersuchungen an Elster (Pica pica) und Rabenkrähe (Corvus c. corone) in Rheinland-Pfalz. – Pollichia-Kurier 15 (1): 6-10.

Knief, W. & P. Borkenhagen (1993): Ist eine Bestandsregulierung von Rabenkrähen und Elstern erforderlich? Ein Untersuchungsbeispiel aus Schleswig-Holstein. – Natur und Landschaft 68: 102-107.

Kooiker, G. (1991): Untersuchungen zum Einfluss der Elster Pica pica auf ausgewählte Stadtvogelarten in Osnabrück. – Vogelwelt 112: 225-236.

Kooiker, G. (1994): Weitere Ergebnisse zum Einfluss der Elster Pica pica auf Stadtvogelarten in Osnabrück. – Vogelwelt 115: 39- 44.

Kooiker, G. & C.V. Buckow (1999): Die Elster. Ein Rabenvogel im Visier. – 144 Seiten. Aula-Verlag, Sammlung Vogelkunde.

Mäck, U. (1998): Populationsbiologie und Raumnutzung der Elster in einem urbanen Raum. – Ökologie der Vögel, Band 20, Heft 1.

Mäck, U., M.-E. Jürgens, P. Boye & H. Haupt (1999): Aaskrähe (Corvus corone), Elster (Pica pica) und Eichelhäher (Garrulus glandarius) in Deutschland. Betrachtungen zu ihrer Rolle im Naturhaushalt sowie zur Notwendigkeit eines Bestandsmanagements. – Natur und Landschaft 74: 485- 493.

Mäck, U. & M.-E. Jürgens (1999): Aaskrähe, Elster und Eichelhäher in Deutschland. Bericht über den Kenntnisstand und die Diskussionen zur Rolle von Aaskrähe (Corvus corone), Elster (Pica pica) und Eichelhäher (Garrulus glandarius) im Naturhaushalt sowie die Notwendigkeit eines Bestandsmanagements. – BfN-Schriftenreihe, Bonn-Bad Godesberg, 252 Seiten.

NABU Baden-Württemberg (1999): Jagd als naturnahe Landnutzung. Wege zu einer zeitgemäßen Jagdpraxis. – Broschüre, Stuttgart, 61 Seiten.

Mooij, J. (1998): Zum Einfluss von Biotopeignung und Prädatoren auf die Bestände einiger Niederwildarten. – Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Bd. 23, S. 161-178.

Newton, I. (1998): Population limitation in birds. – London (Academic Press), 597 Seiten.
Witt, K. (1989): Haben Elstern (Pica pica) einen Einfluss auf die Kleinvogelwelt einer Großstadt? – Vogelwelt 110: 144-150.

Hintergrundinfo zu Naturschutz heute, Ausgabe 2/00 vom 28. April 2000

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