NABU historisch: Satzung von 1902


Satzungen des Bundes für Vogelschutz
(nach den Beschlüssen der 3. Hauptversammlung, 26. Febr. 1902)

§ 1. Der Zweck des Bundes ist: in umfassender Weise zum Wohle unserer nützlichen Vögel zu wirken.

§ 2. Zur Erreichung dieses Zwecks sucht der Bund:
den Massenmord der Zugvögel zu unterdrücken, die Mode, Vogelbälge oder Teile der derselben (ausgenommen die von jagdbaren oder gezüchteten Vögeln) auf den Hüten zu tragen, energisch zu bekämpfen,
durch Schaffung von Nistgelegenheiten und Fütterung im Winter zur Erhaltung und Vermehrung unserer einheimischen nützlichen Vögel beizutragen.,
mit Vereinen ähnlicher Richtung in Verbindung zu treten.

§ 3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für Erwachsene auf 50 Pf festgesetzt. Er kann für eine Reihe von Jahren vorausbezahlt werden. Durch einmaligen Beitrag von 10 M wird man lebenslängliches Mitglied.
Schulkinder bezahlen jährlich 25 Pf und erhalten hierfür die "Jahreshefte". Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
Bezüglich der Aufnahme und Festsetzung der Jahresbeiträge von ganzen Vereinen behält sich der Vorstand die Entscheidung von Fall zu Fall vor, ebenso über die Vertretung derselben im Bunde.
Den Bezirksvereinen bleibt es unbenommen, einen Ortszuschuß zu erheben.

§ 4. Die Leitung des Bundes besorgt ein Vorstand, welcher alljährlich in der Hauptversammlung gewählt wird.
Der Vorstand besteht aus 16 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und 12 Beisitzern. Die ersten 4 sind namentlich, die Beisitzer in einem Wahlgang zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag schriftlich.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen einzelne nicht zum Vorstand gehörige Bundesmitglieder beizuziehen, welche dann den Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt sind.
Der Sitz des Bundes ist Stuttgart

§ 5. Der Vorstand hat unbeschränkte Vollmacht, den Bund zu vertreten und über die Mittel desselben nach bestem Ermessen zu den vorstehenden Satzungen entsprechenden Zwecken zu verfügen.

§ 6. Die Hauptversammlung wird rechtzeitig in den Tagesblättern angekündigt; ihr ist vorbehalten
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung;
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
c) die Aenderung der Satzungen;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) die Auflösung des Bundes; letztere kann nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 7. Im Falle der Auflösung darf das etwaige Vermögen nur im Sinne der Satzungen verwendet werden. Ueber die Art und Weise der Verwendung steht dem Vorstand die Entscheidung zu.

Aus: BfV-Jahresheft (3), 1904.


zurück zur Übersichtsseite "Original-Quellen zur NABU-Geschichte"..